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Sonder Bilanzen

Im Unterschied zu Regelbilanzen, die zu vorbestimmten Zeitpunkten regelmäßig wiederkehrend aufgestellt werden und so der Gewinnung und Vermittlung von Informationen über sich kontinuierlich fort entwickelte Gegebenheiten in der Unternehmung dienen, werden Sonder Bilanzen aus einmaligen, allenfalls unregelmäßig wiederkehrenden Anlässen erstellt. Die wesentlichen Sonder Bilanzen sind:
a. Gründungsbilanzen Eine Gründungsbilanz wird von jedem Kaufmann anläßlich des Beginns seines Handelsgewerbes verlangt (vgl. § 40 Abs. 1 HGB). Sie soll Aufschluß über die Vermögens und Kapitalverhältnisse im Gründungszeitpunkt liefern. Sie schließt den Gründungsvorgang rechnerisch aBund bildet den Ausgangspunkt für die nachfolgende Erfolgsermittlung mit Hilfe von Regelbilanzen. Die Gliederung der Bilanz und die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Verpflichtungen erfolgt nach denselben Grund sätzen wie in den Jahresbilanzen, b. Umwandlungsbilanzen Es sind Bilanzen anläßlich einer Änderung der Rechtsform unter Beibehaltung der ökonomischen Identität
der Unternehmung. Erfolgt die Änderung der Rechtsform durch (For-mal-) Liquidation, Neugründung und Einzelübertragung der Vermögensgegenstände, so liegt eine Umgründung vor. Dafür sind eine Liquidationsbilanz und eine Gründungsbilanz zu erstellen.
Beim Rechtsformwechsel ohne Liquidation, und zwar in der Form der übertragenden Umwandlung, ist gem. § 4 Abs. 2 UmwG dem Umwandlungsbeschluß eine Bilanz zugrund ezulegen, deren Stichtag höchstens 6 Monate vor dem Tag hegen darf, an dem der Umwandlungsbeschluß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. Gliederung und Bewertung können wie in den Jahresbilanzen erfolgen. Bei Änderung der Rechtsform als formwechselnde Umwandlung müssen in den Fällen einer Umwandlung in eine KGaA die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der Umwandlungsbilanz zu dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist (= Tageswerte; vgl. §§ 362 Abs. 3, 389 Abs. 3, 393 Abs. 2 AktG 1965). In Fällen der formwechselnden Umwandlung einer KGaA muß die Umwandlungsbilanz als Auseinandersetzungsbilanz (Auseinandersetzung mit persönlich haftenden Gesellschaftern) aufgestellt werden.
Bei einer Fusion, sei es durch Aufnahme oder durch Neubildung, muß eine Schlußbilanz der (des) bereits bestehenden und durch die Fusion untergehenden Unternehmen(s) erstellt werden, für welche die Vorschriften über die Jahresbilanz sinngemäß gelten (vgl. § 345 Abs. 3 AktG 1965). Im Fall der Fusion durch Neubildung hat die neue AG eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der sie an die Wertansätze der übertragenden Gesellschaften gebunden ist (vgl. § 348 Abs. 1 AktG 1965).
Sanierungsbilanzen
Sie sollen als Sanierungseröffnungsbilanz die Sanierungsbedürftigkeit und -Würdigkeit der Unternehmung als Sanierungs zwischen- oder -schlußbi-lanzen den Sanierungserfolg zeigen.
Eintritts und Auseinandersetzungsbilanzen
Zur Ermittlung des Vermögensanteils eintretender bzw. ausscheidender Gesellschafter müssen in Eintritts und Auseinandersetzungsbilanzen die in Regelbilanzen enthaltenen stillen Reserven zum Ausweis kommen. Die Bewertung erfolgt zu Tageswerten; ein Firmenwert ist ggf. zu schätzen.
Vergleichsbilanzen
Dem Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens muß eine Übersicht des Vermögensstandes beigefügt werden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 VglO). Diese Vergleichsbilanz soll eine Entscheidung über ein evtl. Vergleichsangebot ermöglichen.
g. Liquidationsbilanzen Bei offenen Liquidationen wird eine Liquidationseröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des formellen Liquidationsbeschlusses und eine Liquidationsschlußbilanz (nach erfolger Liquidierung des Vermögens) erstellt (bei längerfristigen Liquidationen auch zwischenbilanzen). In der Eröffnungsbilanz richten sich die Wertansätze nach Art und vorgesehener Dauer des Abwicklungsvorganges. In der Schlußbilanz kommen nur noch flüssige Mittel und noch nicht befriedigte Ansprüche zum Ausweis, h. Konkursbilanzen Der Schuldner muß seinem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens einen Konkursstatus beifügen. Der Konkursverwalter hat nach § 124 KO eine Konkurseröffnungsbilanz und nach § 86 KO eine Schlußbilanz (= Schlußabrechnung) vorzulegen. Die Vermögensgegenstände sind in der Eröffnungsbilanz zu Veräußerungswerten anzusetzen. Die Schlußbilanz zeigt lediglich, welche Ansprüche nicht befriedigt werden konnten.

 

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