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Liquidationsbilanz

ist eine Bilanz, die im Falle der Totalliquidation von den Liquidatoren (Konkursverwalter, Abwickler) aufzustellen ist. Erfolgt die Bilanzaufstellung aufgrund einer zwangsweisen Liquidation der Gesellschaft (Konkurs), so spricht man von einer Konkursbilanz, bei freiwilliger Liquidation (z. B. wegen endgültiger Betriebsaufgabe wegen Erreichen des Betriebszweckes bei sogenannten Heimfall Unternehmen) von einer Abwicklungsbilanz. Die Abwicklungserö«KMgsbilanz ist für den Stichtag aufzustellen, an dem die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlossen haben. Ist der Auflösungsbeschluß jedoch unmittelbar mit einer Satzungsänderung verbund en, so gilt als Stichtag der Tag der Eintragung dieser Satzungsänderung in das » Handelsregister (HR). Bei Beendigung der Abwicklung ist eine Abwicklungsschlußbilanz aufzustellen. Erstreckt sich die Abwicklung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, so muß am Schluß eines jeden Jahres eine zwischenbilanz aufgestellt werden. Zweck der Abwicklungsbilanz ist es zu zeigen, mit welchem Vermögensüberschuß die Gesellschafter nach Beendigung der Abwicklung rechnen können. Es handelt sich hier also in erster Linie um eine »Vermögensverteilungsbilanz«, weniger um eine den jährlichen Handelsbilanz
en vergleichbare »Gewinnverteilungsbilanz«. Deshalb bralichen bei Aktiengesellschaften die Bewertungsvorschriften der SS 152156 AktG 1965 nicht beachtet zu werden. Im allgemeinen wird man somit dem Zweck der Abwicklung entsprechend n der Abwicklungseröffnungsbilanz eine Umbewertung gegenüber der letzten Jahresbilanz vornehmen und Vermögen und Schulden mit ihren »wahren« Werten ansetzen (Marktpreis, Tageswert, Zeitwert). Daraus folgt, daß stille Reserven (Rücklagen) auch über die ursprünglichen bzw. fortgeführten » Anschaffungs oder Herstellungskosten hinaus aufgelöst werden können. Durch die Umbewertung ergibt sich ein neuer Eigenkapitalbetrag, der auch bei Kapitalgesellschaften in einem einzigen Posten »Eigenkapital« ausgewiesen wird. Die Trennung der Rücklagen vom Grund oder Stammkapital ist entbehrlich, da letzteres bei Beginn der Abwicklung seine Ausschüttungssperrfunktion verliert. Die Umbewertungsmöglichkeiten gelten jedoch nicht für die steuerliche Abwicklungseröffnungsbilanz. Hierin ist das Betriebsvermögen auszuweisen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zugrund e gelegt worden ist (§ 11 Abs. 2 KStG). Ertragsteuerlich ist also der Buchwertansatz zwingend. Die AbwicklungsscW«/?bilanz erfaßt auf der Aktivseite die flüssigen Mittel und die nicht veräußerten Vermögensgegenstände, auf der Passivseite die Kapitalansprüche der Gesellschafter. Eine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter ist bei Kapitalgesell schaften erst ein Jahr nach der Be kanntgabe des dritten Gläubigerauf rufes erlaubt (§ 272 AktG 1965, § 73 GmbH G). Die Rechnungslegung einer sich in der Abwicklung befindli chen AG unterliegt nicht der » Pflichtprüfung durch einen Ab schlußprüfer (§ 270 Abs. 3 AktG 1965).

 

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