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Dauerschuld

Kredite, die bei der Ermittlung der Gewerbekapitalsteuer dem Einheitswert zu 50% unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 50 000 DM zuzurechnen sind. Gemäß § 12, II (1) GewStG gelten in Verbindung mit § 8 GewStG Verbindlichkeiten als Dauerschulden, die dem Betrieb länger als ein Jahr zur Verfügung stehen.

 

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