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Dauerschulden

Die Gewerbesteuer hat einen Objektcharakter (Objektsteuer), d.h., bei ihr soll — zumindest teilweise — von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Betriebs abstrahiert werden. Deshalb hat gemäß § 8 Nr. 1 GewStG eine hälftige Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags zu erfolgen.

Unter Dauerschulden sind dabei Schulden zu verstehen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes im Zusammenhang stehen oder seiner Erweiterung oder Verbesserung dienen und eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals darstellen. Schulden im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes werden dann als Dauerschulden angesehen, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen.

 

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