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Große Kapitalgesellschaft
Große
Kapitalgesellschaften
sind nach dem
Bilanzrichtlinien-Gesetz
Kapitalgesellschaften
, die gemäß § 267
Absatz
3
HGB
mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale
überschreiten:
1. 15,5 Mill. DM
Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der
Aktivseite
ausgewiesenen
Fehlbetrag
es,
2. 32,0 Mill. DM
Umsatzerlöse
in der letzten 12
Monat
en vor dem
Bilanzstichtag
, 3 250
Arbeitnehmer
im Jahresdurchschnitt.
Eine
Kapitalgesellschaft
gilt stets als große
Kapitalgesellschaft
wenn ihre
Aktien
oder andere von ihr ausgegebenen
Wertpapiere
an einer
Börse
in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft
zum
amtlichen Handel
zugelassen oder in den
geregelten
Freiverkehr
einbezogen sind oder die
Zulassung
zum
amtlichen Handel
beantragt ist.
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