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Konsolidierungspflicht
Grund satz (§329
Abs
. 2
AktG
1965): Jedes
Unternehmen
mit
Sitz
im Inland ist in den
Konzernabschluß
aufzunehmen, wenn seine
Anteile
zu mehr als der Hälfte der
Konzernleitung
oder anderen
Konzern Unternehmen
gehören und die Einbeziehung nicht den Aussagewert des
Konzernabschluss
es beeinträchtigt.
Konzern Unternehmen
mit
Sitz
im Inland, deren
Anteile
zu weniger als der Hälfte anderen
Konzern Unternehmen
gehören, müssen dann einbezogen werden, wenn ihre Einbeziehung zu einer anderen
Beurteilung
der
Vermögen
s oder
Ertragslage
des
Konzern
s führt (
Konsolidierungskreis
).
Prämisse
Pflicht der Einbeziehung
Wahlrecht
der Einbeziehung Verbot der Einbeziehung
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Konsolidierungspflichtiges Kapital
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N.Y.S.E.
Eidesstattliche
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