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Konsolidierungspflicht

Grund satz (§329 Abs. 2 AktG 1965): Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland ist in den Konzernabschluß aufzunehmen, wenn seine Anteile zu mehr als der Hälfte der Konzernleitung oder anderen Konzern Unternehmen gehören und die Einbeziehung nicht den Aussagewert des Konzernabschlusses beeinträchtigt. Konzern Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Anteile zu weniger als der Hälfte anderen Konzern Unternehmen gehören, müssen dann einbezogen werden, wenn ihre Einbeziehung zu einer anderen Beurteilung der Vermögens oder Ertragslage des Konzerns führt (Konsolidierungskreis). Prämisse Pflicht der Einbeziehung Wahlrecht der Einbeziehung Verbot der Einbeziehung

 

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