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Kooperation der Verkehrsbetriebe
Im Verkehrssektor der
Wirtschaft
ist eine relativ starke Verbreitung der verschiedenen zwischenbetriebüchen
Kooperationsform
en festzustellen. Soweit sie über das für
Betriebe
anderer
Wirtschaftszweige
übliche Maß hinausgeht, beruht diese intensive
Zusammenarbeit
zum einen auf Eigenheiten der verkehrsbetrieblichen
Leistungserstellung
und zum anderen auf staatlichen
Reglementierung
en des
Verkehr
s. Die von den
Auftraggeber
n geforderten
Verkehrsleistung
en können in vielen Fällen aus
natürliche
n,
rechtlich
en,
ökonomisch
en oder politischen Gründen nicht
Bestandteil
e des »
Leistungsprogramm
s eines einzelnen
Verkehrsbetriebe
s sein. Nur sehr wenige weltweit operierende Verkehrsunternehmungen sind alleine zur
Ausführung
und
Koordination
der
Transport
,
Lagerung
s und Umschlagsprozesse beim
Sammeln
. Überführen und
Verteilen
der
Verkehrsobjekt
e an und zwischen räumlich weit voneinander entfernten Orten in Regionen mit verschiedenartiger Verkehrsinfrastruktur und Gesetzgebung in der
Lag
e. Die überwiegende Zahl der
Betriebe
kann entsprechende Ergebnisse nur durch ihre
Beteiligung
an geeigneten
Transportkette
n erreichen und ist auf die vergleichsweise enge und
kontinuierlich
e
Zusammenarbeit
mit anderen
Verkehrsbetriebe
n angewiesen. In dem als Folge der staatlichen
Verkehrshoheit
auf vielfältige Weise reglementierten Verkehrssektor der
Wirtschaft
werden
Kooperation
en
bis
hin zu wettbewerbseinschränkenden
Konzentration
en der
Betriebe
praktisch nicht nur nicht verhindert, sondern in weiten
Bereich
en gefördert und in einigen sogar vorgeschrieben. Im binnenländischen Personen oder Güterverkehr sind die
Betriebe
nahezu ausnahmslos zur
Anwendung
gleicher
Preise
nach
Verkehrstarif
en gezwungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von
Behörde
n oder
Kommission
en und Ausschüssen beteiligter
Wirtschaftsverbände
beschlossen werden. Im grenzüberschreitenden und internationalen
Verkehr
wirken die
Konferenz
en der
Linienschiffahrt
und die des Linienluftverkehrs nahezu ungehindert als
Preis
,
Konditionen
und teilweise auch
Quotenkartell
e. Einer
Linienschiffahrtskonferenz
gehören
Reederei
en an, die
Linienverkehr
zwischen den Häfen zweier bestimmter Küstenbereiche (
Rang
es) betreiben. Wegen der großen Zahl möglicher
Kombination
en von
Rang
es und der oft erforderlichen Unterscheidung zwischen den beiden Verkehrsrichtungen existieren mehrere h und ert dieser
Konferenz
en. Im internationalen Linienluftverkehr gehören die den Absprachen der
Linienschiffahrtskonferenz
en entsprechenden Kartellregelungen zu den
Aufgabengebiet
en der sieben
regional
en Verkehrskonferenzen der
International Air Transport Association (IATA)
.
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