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Lizenz

Eine Genehmigung, die vom Lizenzgeber (Patentinhaber) einem anderen Unternehmen unentgeltlich oder gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt wird, um ein bestimmtes Produkt (Recht an einem Patent) des Lizenzgehers herzustellen und/oder dieses innerhalb eines bestimmten Gebiets zu vertreiben.


Befugnis zur Benutzung des Rechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) eines anderen. Der Lizenznehmer hat für die Nutzung der Lizenz in der Regel eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zu entrichten. In der Kostenrechnung werden Lizenzkosten a) als t Sondereinzelkosten der Fertigung verrechnet, wenn die Lizenz zur Produktion bestimmter Erzeugnisse erteilt wurde, b) als Sondereinzelkosten des Vertriebs verrechnet, wenn die Lizenz zum Verkauf der lizenzierten Produkte erteilt wurde. Lizenzarten:

1. Pauschallizenz: Die Entrichtung der Lizenzgebühr erfolgt in der Form eines fixen Betrages für den Abrechnungszeitraum (Jahr oder Monat
), unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wie z.B. der effektiven , Ausbringung von Gütern, die in Lizenz hergestellt wurden. Die periodischen Pauschallizenzgebühren werden einem statistischen Konto belastet, das in der Betriebsbuchhaltung zu führen ist. Für die Plankostenrechnung gilt folgende Ermittlungsregel: Der Planverrechnungssatz der periodisch anfallenden Lizenzbeträge ergibt sich, indem die fixe Lizenzgebühr dividiert wird durch die geplante Durchschnittsproduktion der Abrechnungsperiode. Die Istproduktion im betrachteten Abrechnungszeitraum multipliziert mit dem Planverrechnungssatz ergibt die verrechneten Planlizenzkosten, die dem Lizenzkonto gutgeschrieben werden. Bei Ausbringungen, die geringer sind als die Planproduktion, werden zuwenig Lizenzkosten verrechnet (Unterdeckung). Bei einer Ausbringung größer als xp entstehen auf dem Lizenzkonto zuviel verrechnete Lizenzkosten (Überdeckung).

2. Quotenlizenz: Die Lizenzgebühren werden proportional zur Nutzung festgelegt. Am häufigsten: Stücklizenz. Bei der Stücklizenz wird die Gebühr pro Nutzungs- oder Ausbringungseinheit gezahlt. Für die Plankostenrechnung gilt: Der Planverrechnungssatz der Lizenzbeträge ist wegen der Proportionalität gleich der Lizenzgebühr je Produkteinheit. Unterformen der Quotenlizenz sind dann gegeben, wenn nicht die Produktion, sondern der Vertrieb bestimmter Erzeugnisse lizenziert ist. Es sind dies: a) Wertlizenz: Die Lizenzgebühren verhalten sich proportional zum Erlös aus dem Verkauf des lizenzierten Produktes. b) Gewinnlizenz: Die Berechnung der Lizenzgebühren erfolgt auf der Basis des Stückgewinnes.

 

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