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Marktbeherrschung
unterliegt der
Fusionskontrolle
(
Fusion
).
Man
spricht von Marktbeherrschung, wenn ein
Unternehmen
keinem wesentlichen
Wettbewerb
ausgesetzt ist, einen überragenden
Marktanteil
und sehr hohe
Finanzkraft
besitzt und somit Marktzutrittsbarrieren (
Markt
) für Dritte existieren (§19
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
).
Kartellgesetz
liegt nach § 22
GWB
vor, wenn ein oder mehrere
Unternehmen
als
Anbieter
oder
Nachfrager
ohne wesentlichen
Wettbewerb
sind oder eine überragende
Marktstellung
haben
. Marktbeherrschung eines
Unternehmen
s wird vermutet, wenn ein
Marktanteil
(
Markt
) von mindestens 1/3 vorliegt und ein •
Umsatz
von mindestens 250 Mio. DM im Jahr getätigt wurde. Für mehrere
Unternehmen
gelten entsprechend gestaffelte
Wert
e. Derartige
Unternehmen
unterliegen einer Mißbrauchsaufsicht durch die
Kartellbehörden
, die bei
Mißbrauch
einer marktbeherrschenden
Stellung
ein solches
Verhalten
untersagen und insbesondere
Verträge
(
Vertrag
) für unwirksam erklären können.
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