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Missbrauchsaufsicht
wird vom
Bundeskartellamt
gemäß dem ~
Kartellgesetz
ausgeübt, wenn eine wirksame
Konkurrenz
(
Wettbewerb
) fehlt und Behinderungsmissbrauch (
Einschränkung
der wettbewerblichen
Handlungsfreiheit
eines anderen) oder Ausbeutungsmissbrauch (z. B. durch überhöhte Preisforderungen) vorliegt. Konsequenzen der Miss- brauchsaufsicht können
Beanstandung
oder Untersagung missbräuchlichen
Verhalten
s bzw. Nichtigkeitserklärungen von
Verträgen
durch das
Bundeskartellamt
sein.
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Missbrauchsrisiko
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