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Wettbewerbspolitik
Die Wettbewerbspolitik regelt unter einer weitgehenden Beibehaltung einer freien Marktwirtschaft alle staatlichen Maßnahmen zur indirekten Steuerung des Wirtschaftsgeschehens, so insbesondere zur Vermeidung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen seitens der Unternehmen (Kartelle) und seitens des Staates. Basierend auf dem neoklassischen Konzept der Wettbewerbsfreiheit, das im deutschen Sprachraum insbesondere von Hoppmann unter Rückgriff auf Gedanken der klassischen und neoliberalen Markttheorie seit Mitte der sechziger Jahre entwickelt wurde, beschäftigt sie sich mit Überlegungen über Möglichkeiten, »den normierten Wettbewerb in realen Marktprozessen herzustellen und zu sichern« (Clapham, 1981, S. 131). Ihre praktische Relevanz kommt dadurch zum Ausdruck, dass auch in marktwirtschaftlich orientierten Ländern nicht im gleichen Maße wie in Deutschland eine bewusste Wettbewerbspolitik mit rechtlichen Regeln (GWB) vorliegt, was sich in zweifacher und ganz entgegengesetzter Weise bemerkbar macht (Dülfer, 1997, S. 471t):
- »Auf der einen Seite wird in solchen Ländern infolge des Mangels an Information und Ausbildung über Nützlichkeit und Erfordernisse einer funktionierenden Wettbewerbsstruktur auch von den Beteiligten Wettbewerb nicht als etwas Positives, sondern als etwas aus der Sicht der Unternehmung Ärgerliches aufgefasst. Typischerweise benutzt man den älteren Ausdruck >Konkurrenz«, der diesen negativen Touch beinhaltet. Die Auseinandersetzung am Markt nimmt von daher gelegentlich Formen an, die nach bundesdeutscher Auffassung als unlauterer Wettbewerb oder auf jeden Fall als Verstoß gegen das GWB verstanden werden würden. [...] - Auf der anderen Seite bestehen in vielen Ländern legale Möglichkeiten der Kartellbildung, die für die internationalisierende Unternehmung günstig sein können. Da ihre Wettbewerber aus anderen Stammländern häufig schon aus ihrer heimatlichen Erfahrung heraus von solchen Möglichkeiten durchaus ungehinderten Gebrauch machen, wird es der internationalisierenden Unternehmung nicht möglich sein, ihrerseits aus besserer gesamtwirtschaftlicher Einsicht auf gleiche Maßnahmen zu verzichten«.
In der Europäischen Union wurden die Grundsätze der Wettbewerbspolitik im Zuge der europäischen Binnenmarktintegration (Europäischer Binnenmarkt) in Artikel 85 EG-Vertrag (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen) sowie in Artikel 86 (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) festgeschrieben. Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken (Bundesanzeiger, 1997, S. 233ff.). Auf europäischer Ebene ist Trägerin der Wettbewerbsaufsicht die Kommission der EU, der eine Entscheidungsbefugnis gegenüber den Unternehmen (einschließlich einer Bußgeldkompetenz im Falle von Verstößen) sowie eine Genehmigungsbefugnis gegenüber Staaten zusteht.
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