Beispiel:
Für die Festlegung der Preisobergrenze in der Praxis sind drei Fälle zu
unterscheiden:
(1) Existiert für das benötigte Gut eine Alternative, ein Substitutionsgut,
so ist der Preis des Substitutionsguts als Preisobergrenze anzuset-
zen.
(2) Kann ein Gut nicht nur gekauft, sondern auch im eigenen Betrieb her-
gestellt werden, so bestimmt sich die Preisobergrenze beim Kauf
durch die Kosten der Selbsterstellung (Eigenfertigung oder Fremdbe-
zug).