Es behandelt die gesamten Einkünfte eines Ehepaares so, als ob jeder Ehepartner genau die Hälfte erzielt hätte. Laut § 32 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz beträgt die Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Beispiel: Peter erzielt im Jahre 2002 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €. Seine Frau Marion hat keine Einkünfte. Dennoch wird rechnerisch unterstellt, dass jeder Ehepartner 25.000 € verdient. Laut Grundtabelle 2002 hat jeder 4.757 € Einkommensteuer zu zahlen, zusammen somit 9.514 €. Diesen Betrag finden Sie auch in der Splittingtabelle 2002 unter 49.968 bis 50.039 €. Als Alleinstehender müsste Peter laut Grundtabelle 2002 14.440 € zahlen. Der Splittingvorteil beträgt somit 4.926 €. Der maximale Splittingvorteil ist identisch mit dem Abzugsbetrag in der Formel für zu versteuernde Einkommen, die dem Spitzen- bzw. Grenzsteuersatz unterliegen: Vgl. § 32 a Abs..' Satz 2 Nr. 4 EStG: Für den Veranlagungszeitraum 2001: 19.299 DM, für den Veranlagungszeitraum 2002: 9.872 €, für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004: 9.232 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nur noch 7.914 €.