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Splittingverfahren

Form der Ehegattenbesteuerung, wenn beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind und sich gemeinsam zur Besteuerung veranlagen lassen. Die Einkünfte der Ehegatten werden dabei zusammengezählt und anschließend nach Abzug aller steuerlich abzugsfähigen Posten halbiert. Für diese so ermittelten Einkommen wird dann die jeweilige Steuerbelastung festgestellt und zur Festlegung der gemeinsamen Steuerschuld verdoppelt. Führt bei unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner in aller Regel zu einer Steuerersparnis im Vergleich zur Einzelveranlagung. Ein Ehepaar darf dabei nicht schlechter gestellt werden als zwei ledige Steuerzahler mit dem gleichen Einkommen.

Besonderes Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von Ehegatten. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten wird durch zwei geteilt und dieser Betrag dann nach der Grundtabelle versteuert. Dieser Steuerbetrag wird anschließend verdoppelt und stellt damit die Steuer der Ehegatten dar. Dieses Verfahren
führt aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs zu (unter Umständen erheblichen) Entlastungen, wenn die Ehegatten sonst unterschiedlich hohe zu versteuernde Einkommen gehabt hätten.

Es behandelt die gesamten Einkünfte eines Ehepaares so, als ob jeder Ehepartner genau die Hälfte erzielt hätte. Laut § 32 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz beträgt die Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Beispiel: Peter erzielt im Jahre 2002 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €. Seine Frau Marion hat keine Einkünfte. Dennoch wird rechnerisch unterstellt, dass jeder Ehepartner 25.000 € verdient. Laut Grundtabelle 2002 hat jeder 4.757 € Einkommensteuer zu zahlen, zusammen somit 9.514 €. Diesen Betrag finden Sie auch in der Splittingtabelle 2002 unter 49.968 bis 50.039 €. Als Alleinstehender müsste Peter laut Grundtabelle 2002 14.440 € zahlen. Der Splittingvorteil beträgt somit 4.926 €. Der maximale Splittingvorteil ist identisch mit dem Abzugsbetrag in der Formel für zu versteuernde Einkommen, die dem Spitzen- bzw. Grenzsteuersatz unterliegen: Vgl. § 32 a Abs..' Satz 2 Nr. 4 EStG: Für den Veranlagungszeitraum 2001: 19.299 DM, für den Veranlagungszeitraum 2002: 9.872 €, für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004: 9.232 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nur noch 7.914 €.

 

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