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Übernahmekonnossement

Received Bill of Lading, Connaissement Regu a Quai wird ausgestellt, wenn sich Verfrachter und Ablader darüber einig sind, dass bereits vor Verladung an Bord ein Konnossement ausgestellt wird. Häufig wünschen die Ablader ein «received B/L», das ausgegeben werden kann, wenn Stückgüter sofort nach Ankunft im Ladehafen am betreffenden Kaischuppen der Reederei angeliefert und dort so lange eingelagert werden, bis die Verschiffung mit dem nächstmöglichen Linienschiff erfolgt. Im Kaufvertrag ist zum Beispiel vereinbart «Abladung zum . Das Übernahmekonnossement beurkundet, daß die Ware der Reederei, dem Verfrachter oder seinem Vertreter bis zu einem bestimmten Datum zur Beförderung auf einem in Aussicht genommenen Schiff übergeben worden ist. Die während der Liegezeiten der Schiffe kontinuierliche Abladung der Güter macht dies oft notwendig. Grundsätzlich ist es auch möglich, nach erfolgter Verladung an Bord das Übernahmekonnossement durch einen vom Verfrachter unterschriebenen Vermerk auf dem Konnossement in ein Bordkonnossement umzuwandeln: «Since-shipped» oder «goods actually shipped on board». Diese Form der nachträglichen Umwandlung in ein «Shipped-B/L»/an-Bord-Konnossement ist auch bei Haus-Haus-Containertransporten (Containerverkehr) üblich. Nach Übernahme des Containers im Werk wird zunächst ein Vermerk gezeichnet, der zum Beispiel lauten kann:
«Received in apparent good order and condition except as otherwise noted the total number of Containers or other packages or units enumerated above for transportation from the place of receipt to the place of delivery...» Nach Verladung des Containers im Seehafen bescheinigt der Schiffsagent durch seine Unterschrift auf der Urkunde die Verschiffung:

 

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