Sammelbegriff für Verlustrück- und Verlustvortrag, also die Übertragung von Verlusten auf andere Veranlagungszeiträume, vgl. § 10d EStG. Die Verluste sind zunächst zurückzutragen. Dieser Rücktrag ist auf 2 Jahre begrenzt, wobei im weiter zurückliegenden Jahr (t - 2) zu beginnen ist. Als Obergrenze sind zu beachten: a) der Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres, d.h., durch den Verlustrücktrag darf kein Verlust im Rücktragsjahr entstehen; b) max. 10 Mio. DM. Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige auf Antrag auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten. Verbleibende Verluste sind — zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt — in kommende Veranlagungszeiträume bis zu einem jeweiligen zu versteuernden Einkommen von Null vorzutragen.