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Verlustabzug

Sammelbegriff für Verlustrück- und Verlustvortrag, also die Übertragung von Verlusten auf andere Veranlagungszeiträume, vgl. § 10d EStG. Die Verluste sind zunächst zurückzutragen. Dieser Rücktrag ist auf 2 Jahre begrenzt, wobei im weiter zurückliegenden Jahr (t - 2) zu beginnen ist. Als Obergrenze sind zu beachten: a) der Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres, d.h., durch den Verlustrücktrag darf kein Verlust im Rücktragsjahr entstehen; b) max. 10 Mio. DM. Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige auf Antrag auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten. Verbleibende Verluste sind — zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt — in kommende Veranlagungszeiträume bis zu einem jeweiligen zu versteuernden Einkommen von Null vorzutragen.


Begriff der Plankostenrechnung. Er ist das Gegenstück zur Prämiierung von Planabweichungen. Durch Beeinflussung des Verbrauchs an Kostengütern können positive und negative Verbrauchsabweichungen auftreten. Werden positive Abweichungen prämiiert, so kann für negative Abweichungen ein Verlustabzug vorgenommen werden. Sowohl die Prämiierung als auch der Verlustabzug bei Verbrauchsabweichung
en sind in Deutschland nur wenig verbreitet.

Der Verlustabzug ist in § 10 d EStG geregelt. Danach können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Verlustabzug kann in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ( Verlustrücktrag) oder in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen ( Verlustvortrag) geltend gemacht werden.

 

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