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Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Nach § 1
Wertpapierhandelsgesetz
sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für die das
Wertpapierhandelsgesetz
gilt,
Kreditinstitute
,
Finanzdienstleistungsinstitute
und andere
Unternehmen
, die
Wertpapierdienstleistungen
allein oder zusammen mit
Wertpapiernebendienstleistungen
gewerbsmäßig oder in einem
Umfang
erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb
erfordert. Wenn diese
Unternehmen
für andere
Wertpapiergeschäft
e betreiben, sind für sie verboten:
-Handelsempfehlungen ohne Übereinstimmung mit den
Interesse
n des
Kunden
,
-
Eigengeschäft
e mit
Nachteil
en für den
Auftraggeber
.
Bei der
Anlageberatung
sind
Erfahrung
, finanzielle Verhältnisse und
Anlageziele
des
Kunden
zu berücksichtigen. Weiterhin wird eine Aufklärung des
Kunden
über die produktbezogenen Risiken verlangt.
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