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Finanzdienstleistungsinstitute
Unternehmen
, die gewerbsmäßig
Finanzdienstleistungen
für Dritte erbringen, aber keine
Kreditinstitute
im Sinne des
Kreditwesengesetz
es sind.
Finanzdienstleistungen
sind nach § 1
KWG
die
Vermittlung
von
Geschäfte
n über die
Anschaffung
und die
Veräußerung
von
Finanzinstrumente
n (Anlagevermittlung);
die
Anschaffung
und die
Veräußerung
von
Finanzinstrumente
n im fremden Namen für
fremde Rechnung
(Abschlussvermittlung);
die
Verwaltung
einzelner in
Finanzinstrumente
n angelegter
Vermögen
für andere (Finanzportfolioverwaltung);
die
Anschaffung
und die
Veräußerung
von
Finanzinstrumente
n im Wege des
Eigenhandel
s für andere (
Eigenhandel
);
die
Vermittlung
von Einlagegeschäften mit
Unternehmen
mit
Sitz
außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraum
s (Drittstaateneinlagenvermittlung);
die Besorgung von Zahlungsaufträgen für Dritte (Finanztransfergeschäft);
der
Handel
mit
Sorten
(Sortengeschäft).
Soweit
Kreditinstitute
an Finanzdienstleistungsinstituten beteiligt sind, unterliegen diese teilweise den Vorschriften des
Kreditwesengesetz
es.
Institute
im Sinne des
Kreditwesengesetz
es sind
Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute.
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