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Zweiter Arbeitsmarkt
Sammelbegriff
für ein Bündel spezifischer
Maßnahmen
, über die bestimmten
Gruppen
von
Arbeitslose
n (
Arbeitslosigkeit
)
Arbeit
gegen
Entgelt
angebot
en wird, die jedoch regelmäßig staatlich
subventioniert
(
Subvention
) ist.
Rechtlich
e
Grundlage
n hierfür sind insbesondere
1. die allgemeinen
Maßnahmen
zur Arbeitsbeschaffung (
ABM
) nach §§ 91 ff AFG,
2. Sonderarbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 249 h AFG,
3. Hilfe zur
Arbeit
(HzA) nach §§ 18 ff. BSHG und
4. Sonderprogramme des Bundes, der Länder und
Gemeinden
.
Zu 1: Hier werden
Arbeitnehmer
gefördert, die unmittelbar vor der Zuweisung
Arbeitslosengeld
oder
Arbeitslosenhilfe
bezogen
haben
bzw. nach § 46
Abs
. 1 AFG
Anspruch
auf
Unterhaltsgeld
haben
. Ferner werden solche
Arbeitnehmer
gefördert, die innerhalb der letzten zwölf
Monat
e vor der Zuweisung mindestens sechs
Monat
e
arbeitslos
gemeldet
waren
. Unter bestimmten Förderungsbedingungen werden für höchstens drei Jahre
bis
zu 75 % der
Lohnkosten
bezuschusst. Die
Arbeit
en
soll
en im
öffentlichen Interesse
und zusätzlich sein.
Zu 2: In Ostdeutschland können seit dem 1.1.1993 Arbeitsämter
Arbeitslose
in
Aufgabe
n der Umweltverbesserung, der sozialen Dienste und der Jugendhilfe vermitteln und einen Lohnkostenzuschuss in Höhe der durchschnittlichen monatlichen
Aufwendungen
an
Arbeitslosengeld
und
Arbeitslosenhilfe
einschließlich der
Beiträge
zur
Renten
- und
Krankenversicherung
gewähren. Die
Entlohnung
erfolgt ausschließlich auf der
Basis
von Sonderentgelten
bis
zu einer Höhe von maximal 90 % vergleichbarer
Entgelt
e oder auf Teilzeitbasis
bis
maximal 80 % der Vollarbeitszeit.
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