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Bankgeheimnis

verpflichtet die Banken bzw. ihre Angestellten, grundsätzlich keine aus Geschäftsbeziehungen erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Mögliche Ausnahmen sind in der Abgabenordnung bzw. im Steuer-und Strafrecht geregelt.

Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben sich die Kreditinstitute gegenüber ihren Kunden zur Geheimhaltung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Das Bankgeheimnis findet seine Grenze in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Kreditinstituts. Gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen müssen die Banken Verhältnisse ihrer Kunden offen legen (z.B. Großkredite). Gegenüber den Finanzbehörden ist das Bankgeheimnis praktisch aufgehoben. Bei Individual-Auskunftsersuchen an eine Bank hat diese die Stellung eines Zeugen und muss die gewünschten Auskünfte erteilen. Gem. § 93 AO sollen Zeugen erst dann um Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder sonst keinen Erfolg
verspricht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Zeuge (also auch ein Bankangestellter) umfassend Auskunft erteilen und Urkunden, z.B. Bankbelege, vorlegen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie es z.B. Ärzten und Geistlichen zusteht, hat der Bankangestellte nicht. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde insoweit Rücksicht genommen, als es dem Prüfer verboten ist, Kontrollmitteilungen über Bankkonten auszuschreiben, bei denen die Legitimation des Inhabers geprüft wurde. Auch dürfen die Finanzämter zum Zwecke der Überwachung von den Banken keine periodischen Mitteilungen über Konten und Kontostände verlangen. Beim Tod eines Bankkunden, der ein Schließfach oder ein Kontodepot unterhielt, muss die Bank für Erbschaftssteuerzwecke der Finanzverwaltung Mitteilung machen. Im Zivilprozess steht dem Bankangestellten als Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch im Strafprozess.
Recht und Verpflichtung eines Kreditinstituts, Auskünfte über ihre Kunden zu verweigern. Nicht unter das Bankgeheimnis fallen Auskunftsverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Steuer-, Devisen- und/oder Strafrecht) sowie Informationen auf ausdrücklichen Wunsch des Bankkunden.

Verpflichtung der Kreditinstitute, die ihnen aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden bekanntgewordenen Tatsachen ohne dessen Einwilligung nicht zu offenbaren. Es ist gesetzlich nicht geregelt, sondern gründet sich auf die unter einem besonderen Vertrauensaspekt stehenden vertraglichen Beziehungen des Kunden zur Bank und ist durch das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Schutz der Geheimsphäre) auch verfassungsrechtlich abgesichert. Die im Kreditgewerbe üblichen Bankauskünfte sind zulässig, wenn das Einverständnis des Kunden vorliegt odr vorausgesetzt werden kann. Letzteres wird häufig der Fall sein, weil die Auskunftserteilung dem Kundeninteresse im Zweifel eher dienlich als die Auskunftsverwjigerung ist. Bei ungünstigen Auskünften kann die Feststellung des mutmaßlichen Kundenwillens jedoch schwierig sein. Das Bankgeheimnis berechtigt zur Zeugnisverweigerung im Zivilprozeß nach § 383Nr. 6, 384 Nr. 3 ZPO, nicht aber im Strafverfahren. In Steuerverfahren bestehen gegenüber den Finanzbehörden Auskunftspflichten. Durch Erlaß vom 31. 8. 1979 (BStBl. F. 590) hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den Länderfinanzministern jedoch bestimmt, daß auf das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Zum Zwecke der allgemeinen Überwachung darf die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art und Höhe nicht verlangt werden. Auf den Namen lautende Guthabenkonten Bankgeschäfte und Depots dürfen bei Betriebsprüfungen nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Einzelauskunftserslichen sollen nur ergehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

 

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