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Berufsbildungsgesetz (BBiG)
regelt die Berufsausbildung einschließlich des Prüfungswesens und der Prüfungsmodalitäten.
Mit dem BBiG vom 14. 8. 1969 wurde erstmals eine umfassende und Bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die bis dahin nur lückenhaft und verstreut in der Handwerks und Gewerbeordnung sowie im Handelsgesetzbuch geregelte berufliche Bildung geschaffen. Seit dem1. 9. 1976 wird das BBiG durch das Ausbildungsplatzförderungsgesetz (AP1FG), das ein ausreichendes Angebot an qualifizierten Ausbildungsplätzen sichern soll, ergänzt. Das AP1FG enthält im wesentlichen Vorschriften zur Finanzierung, Planung und Statistik der Berufsausbildung sowie über das Bundesinstitut für Berufsbildung. Im ersten (allgemeinen) Teil des BBiG wird der Begriff der »Berufsbildung« unterschieden in Berufsausbildung, die sowohl eine breite berufliche Grund bildung als auch die notwendigen qualifizierten fachlichen Kenntnisse vermitteln und den Erwerb von Berufserfahrung ermöglichen soll, berufliche Fortbildung, die zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse sowie zu ihrer Anpassung an technische Entwicklungen und zum beruflichen Aufstieg beitragen, und berufliche Umschulung, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll. Die berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, sind dabei aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen (§ 2). Der zweite Teil des BBiG enthält privatrechtliche Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen Auszubildenden, Ausbildenden und Ausbilder. Seine wichtigsten Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zum Abschluß von Berufsausbildungsverträgen, ihren Inhalt, die Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden, den Vergütungsanspruch des Auszubildenden sowie Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Vorschriften des dritten Teils sind öffentlichrechtliches Berufsordnungsrecht. U. a. zählen hierzu Bestimmungen über die Eignungsanforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten sowie deren Überwachung durch die zuständigen Stellen, die Anerkennung von Ausbildungsberufen, die Ausbildungszeit und die Einrichtung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse. Gesonderte Abschnitte regeln das Prüfungswesen, die berufliche Fortbildung und Umschulung sowie die berufliche Bildung Behinderter. Die weiteren Teile des BBiG befassen sich mit der Einrichtung von Ausschüssen für Berufsbildung, der Berufsbildungsforschung, besonderen Vorschriften für einzelne Wirtschafts und Berufszweige, z. B. für Handwerk, Landwirtschaft und öffentlichen Dienst, und den Folgen von Zuwiderhandlungen gegen das BBiG.
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