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Betriebskrankenkassen
In der Gesundheitswirtschaft:
Die Kassenart der insgesamt sieben Kassenarten der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach ihrer Definition den engsten betrieblichen Bezug hat.
§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bestimmt:
Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung, Ersatzkassen.
Das Sozialgesetzbuch bestimmt weiterhin, dass ein Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe dann eine Betriebskrankenkasse errichten kann, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse (BKK) auf Dauer gesichert ist.
Dies gilt allerdings nicht für solche Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach dem SGB V Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben. Diese Bestimmung dient dem Prinzip der Gegnerfreiheit, weil anderenfalls eine dem Bereich der Leistungserbringer zuzuordnende Betriebskrankenkasse auf der Seite der Krankenkasse Vertragspartner werden könnte. Diese Regelung ist allerdings erst mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 in das SGB V aufgenommen worden.
Der Betriebsbezug, den die Betriebskrankenkassen ursprünglich alle durch ihre direkte Bindung an einen Betrieb hatten, ist seit Mitte der 1990er Jahre schrittweise gelockert worden. Betriebskrankenkassen durften sich daraufhin auch für Nicht-Betriebsangehörige öffnen. Betriebskrankenkassen verschiedener Betriebe, die nicht zum gleichen Unternehmen gehörten, konnten sich nach den Gesetzesänderungen auch freiwillig zusammenschließen. Außerdem konnten Betriebskrankenkassen auch dann weiterbestehen, wenn der Betrieb, zu dem die Betriebskrankenkasse ursprünglich gehörte, nicht mehr weiterexistierte.
Da die Sonderregelungen für Betriebskrankenkassen von anderen Kassenarten als Ungleichheiten im Wettbewerb der Kassenarten untereinander angesehen wurden und die geöffneten und zum Teil fusionierten BKKs vor allem auf Grund ihrer günstigeren Beitragssätze in großer Zahl neue Mitglieder gewinnen konnten, ist mit dem GMG ein befristetes so genanntes Öffnungsmoratorium eingeführt worden. Es schreibt vor, dass Betriebskrankenkassen, die nach dem 9. September 2003 errichtet wurden, sich bis Anfang 2007 nicht für betriebsfremde Mitglieder öffnen dürfen.
Dachorganisation auf Bundesebene für die insgesamt rund 170 Betriebskrankenkassen ist der Bundesverband der Betriebskrankenkassen mit Sitz in Essen. Durch die rechtlichen Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) verliert der BKK-Bundesverband zum 31.12.2008 seinen bis dahin geltenden Status als Körperschaft öffentlichen Rechts und wird in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) umgewandelt, soweit die BKK-Gemeinschaft nichts anderes bestimmt. Mitte 2008 gab es rund 170 BKKs mit knapp 14 Millionen Versicherten. Damit haben die Betriebskrankenkassen einen Anteil am GKV-Mitgliedermarkt von rund 20 Prozent.
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