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Gesamtleistung

Bei der Position Gesamtleistung (Position des § 157 AktG von 1965) handelt es sich um eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene zwischensumme der Posten Nr. 1 bis 3 der GuV. Damit setzt sich dieser Posten aus den Umsatzerlösen (Posten 1), den» Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (Posten 2) sowie den anderen aktivierten Eigenleistungen (Posten 3) zusammen. Zu den Umsatzerlösen sind nur solche Erlöse zu rechnen, die aus der betriebstypischen Beschäftigung der Unternehmung stammen. Der Posten Bestandsveränderungen und der Posten andere aktivierte Eigenleistungen sind Korrektur und Ergänzungsposten zu dem Posten Umsatzerlöse. Die Zunahme der Bestände ist ein Ertrag der Periode, der zum Umsatzerlös hinzutritt. wird in einer Periode mehr abgesetzt als produziert, so tritt eine Bestandsminderung ein. Ein Teil der Umsatzerlöse
ist damit der Gegenwert für in früheren Perioden hergestellte Fabrikate. Folglich sind sie um die Bestandsminderung zu korrigieren. Der Posten andere aktivierte Eigenleistungen erfaßt Eigenleistungen, die nicht in den Bestandsveränderungen enthalten sind, insbesondere also innerbetriebliche Leistungen wie selbsterstellte Anlagen und Werkzeuge, die ebenfalls einen betrieblichen Ertrag darstellen und damit Teil der betrieblichen Gesamdeistung sind. Der Posten Gesamtleistung hat nur einen relativ beschränkten Aussagewert. Einerseits enthält er die in den Umsatzerlösen realisierten Gewinne, andererseits werden die Bestandserhöhungen zu Herstellungskosten bewertet, deren Höhe durch Bewertungswahlrechte beeinflußt werden kann. Da ein Teil der Eigenleistung wie z. B. Forschungsunc Entwicklungsaufwendungen (For schungs und Entwicklungskosten und Werbeaufwendungen nicht akri viert werden dürfen, wird der Aussa gewert des Postens Gesamtleistuns noch weiter beeinträchtigt.

 

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