Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Nettoprinzip

Das N. erlaubt die mehr oder weniger starke Saldierung von Aktiv und Passivposten in der Bilanz sowie von Ertrags und Aufwandsposten in der Gewinn und Verlustrechnung. Da mit wachsender Zahl der Saldierungen und mit wachsender Unterschiedlichkeit der miteinander verrechneten Bilanz bzw. Erfolgsposten die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses sinkt, sieht das Aktiengesetz im Rahmen der Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip vor. Für kleinere Aktiengesellschaften mit einer Bilanzsumme bis zu 3 Mio. DM und Familienaktiengeselischaften mit einer Bilanzsumme bis zu 10 Mio. DM ist das Bruttoprinzip unter bestimmten Voraussetzungen insoweit aufgehoben, als die Gewinn und Verlustrechnung mit Posten 6 (Rohertrag/Rohaufwand) der Gliederung nach $ 157 Abs. 1 AktG 1965 beginnen kann (§ 157 Abs. 4 AktG 1965). Dies wird mit einem geringeren Interesse der Öffentlichkeit und mit der Konkurrenzsituation
gegenüber nicht publizierenden Unternehmen anderer Rechtsform begründet. Der Aktionärkann dann allerdings verlangen, daßihm in der Hauptversammlung eineErfolgsrechnung in Form einer Bruttorechnung vorgelegt wird. Von N. spricht man auch im Zusammenhang mit dem Abschluß getrennter Warenkonten, wenn der Saldo desWaren(einkaufs) kontos (Wareneinsatz) auf das Warenverkaufskontoübertragen wird. Der Saldo des Warenverkaufskontos stellt den Bruttoerfolg des Warengeschäfts (Rohgewinn/Rohverlust) dar; er wird auf dasGewinn und Verlust-Konto übertragen.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Nettoplaneinzelmaterialmenge
Nettoproduktionswert

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Berufsbildungsgesetz (BBiG) Desinvestition Anzahlung
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2009 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum