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Nettoprinzip
Das N. erlaubt die mehr oder weniger starke
Saldierung
von Aktiv und
Passivposten
in der
Bilanz
sowie von
Ertrag
s und
Aufwandsposten
in der
Gewinn und Verlustrechnung
. Da mit wachsender Zahl der
Saldierung
en und mit wachsender Unterschiedlichkeit der miteinander verrechneten
Bilanz
bzw. Erfolgsposten die Aussagefähigkeit des
Jahresabschlusses
sinkt, sieht das
Aktiengesetz
im Rahmen der
Mindestgliederung
der
Bilanz
und der
Erfolgsrechnung
das
Bruttoprinzip
vor. Für kleinere
Aktiengesellschaften
mit einer
Bilanzsumme
bis zu 3 Mio. DM und Familienaktiengeselischaften mit einer
Bilanzsumme
bis zu 10 Mio. DM ist das
Bruttoprinzip
unter bestimmten Voraussetzungen insoweit aufgehoben, als die
Gewinn und Verlustrechnung
mit
Posten
6 (
Rohertrag
/
Rohaufwand
) der
Gliederung
nach $ 157 Abs. 1
AktG
1965 beginnen kann (§ 157 Abs. 4
AktG
1965). Dies wird mit einem geringeren
Interesse
der Öffentlichkeit und mit der
Konkurrenzsituation
gegenüber nicht publizierenden
Unternehmen
anderer
Rechtsform
begründet. Der Aktionärkann dann allerdings
verlangen
, daßihm in der
Hauptversammlung
eineErfolgsrechnung in Form einer Bruttorechnung vorgelegt wird. Von N. spricht man auch im Zusammenhang mit dem
Abschluß
getrennter Warenkonten, wenn der
Saldo
desWaren(
einkauf
s)
konto
s (
Wareneinsatz
) auf das Warenverkaufskontoübertragen wird. Der
Saldo
des
Warenverkaufskonto
s stellt den
Bruttoerfolg
des
Warengeschäft
s (
Rohgewinn
/Rohverlust) dar; er wird auf dasGewinn und
Verlust
-
Konto
übertrag
en.
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