A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Notarielle Beurkundung
Für bestimmte
Rechtsgeschäfte
, insbesondere bei
Kauf
und übereignung von
Grundstücke
n (§§313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei
Schenkung
en vorgesehene
Formvorschrift
. Der
Notar
bestätigt im Gegensatz zur bloßen
Beglaubigung
nicht nur die
Identität
der
Beteiligten
, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung der
Beteiligten
über die Tragweite und Bedeutung der
Vereinbarung
(vgl. §§8 ff., 17 BeurkG).
Ergebnis
ist eine
öffentlich
e
Urkunde
.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Not-invented-here-Syndrom
Note
Weitere Begriffe :
Außerbetriebliche Aufwendungen
Segment-Berichterstattung
Aufwandsrückstellungen
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum