Die Partizipation ist eine Gelegenheitsgesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die von mindestens zwei Partnern (= Partizipienten) zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts (= Partizipationsgeschäft) auf der Grundlage eines Partizipationsvertrages gebildet wird. Dieser Unternehmungszusammenschluß ist damit auf die Erstellung einer sachlich und zeitlich begrenzten Leistung gerichtet, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt anders als das Konsortium nicht nach außen in Erscheinung; es liegt vielmehr eine sog. In-nengesellschaft vor. Sind lediglich zwei Partner an der P. beteiligt, wird das abzuwickelnde Einzelgeschäft auch als Metageschäft bezeichnet; die Abrechnung dieses Einzelgeschäfts erfolgt auf dem sog. Meta-Konto.