Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Partizipation

Gelegenheitsgesellschaft zur Abwicklung eines Partizipationsgeschäfts in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) gem. §§ 705 ff. BGB.
Die Partizipation ist als Gelegenheitsgesellschaft ein Unternehmungszusammenschluß in Form einer BGB-Gesellschaft. Sie wird von mindestens zwei Partnern zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts gegründet und nach Abwicklung des Geschäfts wieder aufgelöst.


Die Partizipation ist eine Gelegenheitsgesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die von mindestens zwei Partnern (= Partizipienten) zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts (= Partizipationsgeschäft) auf der Grundlage eines Partizipationsvertrages gebildet wird. Dieser Unternehmungszusammenschluß ist damit auf die Erstellung einer sachlich und zeitlich begrenzten Leistung gerichtet, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt anders als das Konsortium nicht nach außen in Erscheinung; es liegt vielmehr eine sog. In-nengesellschaft vor. Sind lediglich zwei Partner an der P. beteiligt, wird das abzuwickelnde Einzelgeschäft auch als Metageschäft bezeichnet; die Abrechnung dieses Einzelgeschäfts erfolgt auf dem sog. Meta-Konto.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Partizipating Bonds
Partizipationseffekt

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Kontenklassen Warenbörse Verrechnung der Ausschußkosten
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum