Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem einfachen R. (§ 5 Abs. 2 GWB) und einem sog. höherstufigen R. ($ 5 Abs. 3 GWB). Beide Kartellarten bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der zuständigen Kartellbehörde (= Genehmigungskartelle). Beim einfachen R. muß die Abrede der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen und muß geeignet sein, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligtenUnternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben. Weiterhin muß die Abrede geeignet sein, die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern, und es muß eine Angemessenheit zwischen dem Rationalisierungserfolg und der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Unter einem höherstufigen R. werden solche Kartellformen verstanden, die von Preisabreden begleitet oder durch gemeinsame Beschaffungs oder Vertriebseinrichtungen (= Syndikate) ergänzt sind.