Nach dem S. ist der Unternehmungswert gleich dem Substanzwert der Unternehmung. Als Entscheidungsgrundlage kann lediglich dem Vollre-konstruktionswert (Vollreproduk-tionswert) Bedeutung zukommen, falls ausnahmsweise die Rekonstruktion einer erfolgsgleichen Unternehmung vom Käufer geplant wäre.