In der GuV dürfen Aufwendungen und Erträge nach § 246 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden (Bruttoprinzip), da dies den Informationsgehalt des Jahresabschlusses einschränkt. Für Kreditinstitute existieren Ausnahmen von dieser Regelung. Für die Ertrags- und Aufwandskomponenten des Handelsergebnisses besteht eine Saldierungspflicht, für die Ertrags- und Aufwandskomponenten des Finanzanlageergebnisses ein Saldierungswahlrecht.