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Überkreuzverflechtung

bedeutet 1., daß zwei Kapitalgesellschaften sich jeweils aneinander beteiligen (Beteiligung): Die eine Gesellschaft erwirbt Kapitalanteile der anderen und umgekehrt. Eine Überkreuzverflechtung kann u.a. dadurch entstehen, daß ein Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung mit eigenen Kapitalanteilen »bezahlt«; 2. nach § 100 AktG ein Verbot der Verflechtung von Aufsichtsrats-Mandaten. Danach kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein, wer gesetzlicher Vertreter (z.B. Vorstand) eines Unternehmens ist, das von der eigenen Gesellschaft beherrscht wird, oder wer gesetzlicher Vertreter eines anderen Unternehmens ist, in dessen Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der eigenen Unternehmung sitzt.

 

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