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Vollkonsolidierung
Bei der Einbeziehung von
Tochterunternehmung
en in den
Konzernabschluß
gilt
grundsätzlich die Vollkonsolidierung gemäß §§ 300 ff.
HGB
. In den
Konzernabschluß
ist der Jahresabschuß der Mutterunternehmung mit den Jahresabschlüssen der
Tochterunternehmung
en zusammenzufassen. Die
Vermögensgegenstände
,
Schulden
und
Rechnungsabgrenzungsposten
sowie die
Erträge
und
Aufwendungen
der in den
Konzernabschluß
einbezogenen
Unternehmungen
sind vollständig, bereinigt um Korrekturen nach der
Einheitstheorie
, in den
Konzernabschluß
aufzunehmen.
Gegensatz:
Quotenkonsolidierung
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