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Vollkonsolidierung

Bei der Einbeziehung von Tochterunternehmungen in den Konzernabschluß gilt grundsätzlich die Vollkonsolidierung gemäß §§ 300 ff. HGB. In den Konzernabschluß ist der Jahresabschuß der Mutterunternehmung mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmungen zusammenzufassen. Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmungen sind vollständig, bereinigt um Korrekturen nach der Einheitstheorie, in den Konzernabschluß aufzunehmen.

Gegensatz: Quotenkonsolidierung

 

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