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Einheitstheorie
Grundgedanke der Konzernrechnungslegung, nach dem der Konzern als wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen zu betrachten ist. Entsprechend wird bei der Aufstellung des Konzernabschlusses so getan, als wären alle Konzernunternehmen Teilbetriebe des Konzerns. Folglich müssen konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie Forderungen und Schuldpositionen, die zwischen zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen, eliminiert werden (Konsolidierung).
Die Einheitstheorie geht von dem Gedanken aus, daß die in einem Konzern zusammengefaßten rechtlich selbständigen Unternehmungen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bilden. Der Konzernabschluß muß folglich ein den tatsächlichen Verhältnissen entprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit des Konzerns geben. Das bedeutet, daß alle Leistungs- und Lieferbeziehungen sowie alle kapital- und finanzwirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmungen zu eliminieren und nur das Ergebnis der wirtschaftlichen Beziehungen des Konzerns mit Dritten darzustellen ist. Der Konzernabschluß ist also so aufzustellen, daß er mit dem fiktiven Einzelabschluß einer Unternehmung, dem alle Konzernunternehmungen als rechtlich unselbständige Teilbetriebe angehören, übereinstimmt. Die handelsrechtlichen Regelungen in §§ 297 ff. HGB basieren grundsätzlich auf dieser Einheitstheorie. Gegensatz: Interessentheorie
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