Zinsen

Sie müssen auf Geldschulden entrichtet werden, wenn dies vertraglich vereinbart oder im Gesetz vorgesehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung im Verzug befindet (Verzugszinsen), bei einem Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, bei einem Werklohnanspruch von der Abnahme des Werkes an, bei einem Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, unter -»Kaufleuten immer ab Fälligkeit der Forderung, ebenso bei allen Forderungen aus Wechseln und Schecks. Bei vertraglich vereinbarten Zinsen kann auch deren Höhe von den Parteien frei vereinbart werden, solange es sich nicht um Wucher handelt. Bei gesetzlichen Zinsen schreibt das Gesetz auch deren Höhe vor (normalerweise 4 %, unter Kaufleuten 5 %, bei Forderungen aus Wechseln und Schecks mindestens 6%).

sind eine Vergütung für Kapitalüberlassung, berechnet in Prozenten des Kapitals und i.d.R. im voraus nach der Höhe bestimmt. Während die Verpflichtung zur Kapitalrückzahlung Hauptschuld ist, ist die Zinsverbindlichkeit i.d.R. Nebenpflicht. In mehreren Fällen begründet das Gesetz Zinsansprüche, Z. B.: Verzugszinsen, Prozesszinsen, allgemeine Zinspflicht unter Kaufleuten, § 353 HGB. Im übrigen muss Zinspflicht vereinbart sein, § 246 BGB.
- Die gesetzliche Zinshöhe beträgt i.d.R. 4 %, § 246 BGB; für beiderseitige Handelsgeschäfte 5 %, § 352 HGB (Handelszinsen); bei Wechsel- und Scheckforderungen mindestens 6 %, Art. 28, 48, 49 WG. Zwischenzins.

sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital (Geld oder anderen vertretbaren Sachen). Sie bemessen sich nach der Laufzeit der Kapitalüberlassung u. werden i. d. R. in einem Bruchteil des Kapitals (Zinssatz, Zinsfuss) berechnet. In ihrer Entstehung ist die Zinsschuld von der Hauptschuld abhängig; doch kann ein einmal entstandener Zinsanspruch selbständig geltend gemacht, abgetreten u. verpfändet werden. Die Zinsschuld kann durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft begründet werden. Gesetzliche Z. sind beispielsweise zu entrichten: im Privatrecht bei Verzug des Schuldners (4% jährlich, § 288 I BGB), im öfftl. Recht bei Steuerschulden (6% jährlich, § 238 AO 1977). Die Höhe des Zinssatzes für rechtsgeschäftlich vereinbarte Z. steht im Belieben der Vertragsparteien; allerdings ergeben sich Grenzen aus dem Verbot des Wuchers. Ist die Zinshöhe vertraglich nicht festgelegt, sind 4% jährlich zu zahlen (§ 246 BGB). Eine im voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Z. wieder Z. tragen sollen (Zinseszinsen), ist nichtig (§ 248 BGB). Festverzinsliche Darlehen kann der Schuldner nach Auslaufen der Zinsbindung, in jedem Fall nach einer Laufzeit von 10 Jahren kündigen; bei festverzinslichen Verbraucherkrediten ist er nach Ablauf von
6 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zur Kündigung berechtigt (§ 609 a BGB).

Im Arbeitsrecht:

Rückständige Lohnforderungen sind, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorliegen, zu verzinsen. Die Z. sind nur aus dem Nettobetrag zu entrichten. In Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten vertritt das BAG die Auffassung, dass im allgemeinen nur Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden können.

bürgerliches Recht: nach der Laufzeit bemessene Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Der Zinsanspruch kann auf einer Vereinbarung beruhen oder kraft Gesetzes entstehen.
Der gesetzliche Zinssatz für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Zinsen beträgt gemäß § 246 BGB vier Prozent pro Jahr, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Regelungen, die einen abweichenden Zinssatz bestimmen, sind insbesondere die, die auf den in § 247 BGB geregelten Basiszinssatz Bezug nehmen. Dies sind § 288 BGB (Verzugszins fünf bzw. acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (Verzugszinsen bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), § 104 ZPO (im Kostenfestsetzungsverfahren fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), Art. 45 Nr. 2, 46 Nr. 2 ScheckG und Art. 28 Abs. 2, 48 Abs. 1 Nr. 2, 49 Nr. 2 WechseIG (jeweils zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber sechs Prozent).
Die Höhe vertraglicher Zinsen ist in den Grenzen des § 138 BGB frei vereinbar. Der Wucher und das nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige wucherähnliche Rechtsgeschäft setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Dieses Missverhältnis ist bei einer Verzinsungspflicht regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 336, 338).
Beispiel: Bei einem marktüblichen Zinssatz von 8% übersteigt diesen ein vertraglich vereinbarter Zinssatz von 18% zwar nicht absolut, wohl aber relativ.
Steuerrecht: Steuerzinsen; Werbungskosten-ABC.

Zinsschuld, Säumniszuschlag.




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