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Altersversorgung, betriebliche
Unter betrieblicher A. werden alle eistungen verstanden, die ein Unternehmen über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus für die Zukunftssicherung seiner Mitarbeiter unmittelbar oder über rechtlich selbständige Versorgungsträger erbringt. Da die gesetzliche Sozialversicherungsrente nach mehr als 40 Versicherungsjahren nur eine Höhe von ca. 50% des letzten BruttoArbeitseinkommens erreicht, kommt der betrieblichen A. eine erhebliche Bedeutung bei der Deckung dieser sog. Versorgungslükke zu. Sie nimmt daher mit 23% der jährlichen Bruttolohn und gehaltssumme auch die erste Stelle unter den freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen ein. Fünf Grund formen der betrieblichen A. werden unterschieden: Bei der Pensionszusage geht das Unternehmen selbst die Pensionsverpflichtung ein, die Finanzierung erfolgt durch während der Anwartschaft gebildete Pensionsrückstellungen; Pensionskassen sind rechtlich selbständige Einrichtung en (meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins aG), deren alleiniger Zweck es ist, mittels der von der Unternehmung zufließenden Beiträge die Altersversorgung der Mitarbeiter sicherzustellen; Unterstützungskassen schließen im Gegensatz zu den Pensionskassen Rechtsansprüche auf ihre Leistungen aus, unterstützen die Mitarbeiter aber andererseits in Fällen der Not und Arbeitslosigkeit; bei der Direktversicherung schließt das Unternehmen als Versicherungsnehmer und Beitragszahler auf das Leben des Mitarbeiters einen Versicherungsvertrag ab; schließlich besteht noch die Möglichkeit einer vom Unternehmen finanzierten freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Form der betrieblichen A. verliert jedoch laufend an Bedeutung. Für Unternehmen mit betrieblicher A. gelten zwingend die im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen A. vom 19. 12. 1974 (Betriebsrentengesetz) niedergelegten Bedingungen. Die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes sind: die Unverfallharkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften, wenn der Mitarbeiter mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage 10 Jahre bestanden hat oder eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit und 3jährige Versorgungszusage vorliegt; das Auszehrungsverbot, das die Aufrechnung von Betriebsrenten mit anderen Versorgungsleistungen untersagt; die Insolvenzsicherung, d. h. die Sicherung betrieblicher Rentenansprüche im Konkursfall, durch den PensionsSicherungsVerein WaG, Köln. Gabriele SchultesJaskolla
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