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Eröffnungsbilanz

Bilanz eines Unternehmens anlässlich seiner Gründung oder des Beginns eines neuen Geschäftsjahres.

(§§ 242 — 245 HGB). Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (...) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, und zwar in deutscher Sprache und in €. Der Jahresabschluss
ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen (Schlussbilanz).

(engl. opening balance sheet) Eine Eröffnungsbilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital zu Beginn der Tätigkeiten eines Unternehmens. Die gesetzliche Pflicht zur Erfassung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Tätigkeit. Diese Pflicht zur Buchführung führt notwendigerweise zur Aufstellungspflicht einer Eröffnungsbilanz, weil die Bestände zum Zeitpunkt der Geschäftseröffnung den Ausgangspunkt einer Erfassung von Wertbewegungen in der Buchführung bilden. § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert die Eröffnungsbilanz wie jede Bilanz als «einen das Verhältnis des Vermögens und der . Schulden darstellenden Abschluss». Diese Bilanzerklärung steht unter dem Gesichtspunkt einer Abbildung der Schuldendeckungsfähigkeit. Die positive Differenz zwischen Vermögen und Schulden, das Eigenkapital als sog. Reinvermögen, stellt die Schuldenüberdeckung dar. Für den Inhalt und Aufbau der Eröffnungsbilanz sowie die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden gelten dieselben Grundsätze und Vorschriften wie für die Bilanz zum Ende eines Geschäftsjahrs.

Zu Beginn seines Handelsgewerbes und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres muß der Kaufmann eine E. aufstellen (§ 39 Abs. 1 HGB), die ggf. mit der Schlußbilanz des Vorjahres identisch (Bilanzidentität, Bilanzzweischneidigkeit) ist. Ähnliches gilt für bilanzierende Unternehmer hinsichtlich ihrer Steuerbilanz (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Die E. findet spiegelbildlich ihren Niederschlag auf dem E. Konto der Buchführung; es nimmt die Aktiva auf der Haben und die Passiva auf der Sollseite auf und dient insoweit formal als Gegenkonto für die Eröffnung der Bestandskonten. Bei Buchung der Anfangsbestände auf den Bestandskonten lauten die Buchungssätze:
a) Aktivkonto an Eröffnungsbilanzkonto Eröffnungsbilanzkonto,
b) Eröffnungsbilanzkonto an Passivkonto. In praxi wird häufig auf die Einrichtung eines E. kontos verzichtet; dies ist möglich, da sich die Sollbuchungen auf den aktiven und die Habenbuchungen auf den passiven Bestandskonten wegen der Bilanzgleichung (Summe der Aktiva = Summe der Passiva) ausgleichen. Das Fehlen eines E. kontos ist daher kein Verstoß gegen die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Eröffnungsbilanzkonto »• Eröffnungsbilanz

 

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