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Insidergeschäfte, Verbot von

Einem Insider ist es gem. § 14WpHG verboten,
(1) unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache, Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für eine anderen zu erwerben oder zu veräußern,
(2) einem anderen die Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
(3) einem anderen aufgrund der Basis seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

Sollte ein Dritter Kenntnis von einer Insidertatsache haben, so ist es ihm verboten den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
Wer gegen das Verbot von Insidergeschäften gem § 14WpHG handelt wird gem § 38 WpHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

 

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