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Insidergeschäfte, Verbot von
Einem
Insider
ist es gem. § 14WpHG verboten,
(1) unter
Ausnutzung
seiner Kenntnis von einer
Insidertatsache
,
Insiderpapiere
für eigene oder
fremde Rechnung
oder für eine anderen zu
erwerb
en oder zu veräußern,
(2) einem anderen die
Insidertatsache
unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
(3) einem anderen aufgrund der
Basis
seiner Kenntnis von einer
Insidertatsache
den
Erwerb
oder die
Veräußerung
von
Insiderpapiere
n zu empfehlen.
Sollte ein Dritter Kenntnis von einer
Insidertatsache
haben, so ist es ihm verboten den
Erwerb
oder die
Veräußerung
von
Insiderpapiere
n zu empfehlen.
Wer gegen das
Verbot von Insidergeschäften
gem § 14WpHG handelt wird gem § 38
WpHG
mit einer
Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit einer
Geldstrafe
bestraft.
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