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Kapitalschutzabkommen
Bilateral
e Abkommen zwischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz
von
Kapitalanlage
n {
Direktinvestitionen
) im jeweils anderen Land. Sie werden auch als Investitionsschutzabkommen oder
Investitionsförderungsverträge
bezeichnet. Folgende
Kapitalanlage
n finden in der Regel Berücksichtigung:
Eigentum
an beweglichen und unbeweglichen
Sache
n sowie sonstige
dinglich
e
Rechte
(
Hypothek
en,
Pfandrecht
e usw.);
Anteilsrecht
e an
Gesellschaft
en und andere Beteiligungsarten;
Ansprüche
auf
Geld
oder
Leistungen
von wirtschaftlichem
Wert
;
Urheberrecht
e,
Rechte
des
gewerblich
en
Eigentums
, technische
Verfahren
, Handelsnamen und
Goodwill
;
öffentlich
e
Konzessionen
einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnutzungskonzessionen.
Kapitalschutzabkommen können im einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein,
haben
jedoch im wesentlichen folgende gemeinsame
Merkmale
:
Reziprozität
auf der
Basis
von Nichtdiskriminierung und
Meistbegünstigung
(
Meistbegünstigungsklausel
);
Regelung
en der Voraussetzungen für
Enteignung
en und dabei zu gewährende Entschädigungen;
Gewährleistung
von
Transfer
s von
Kapitalerträge
n,
Liquidationserlös
en und Enteignungsentschädigungen;
-
Folgewirkungen
von Schutzvorschriften nach
Ablauf
des Kapitalschutzabkommens sowie evtl. Rückwirkungen auf
Investitionen
vor dem
Vertragsabschluß
. In der
Bundesrepublik Deutschland
sind in der Regel Kapitalschutzabkommen Voraussetzungen für die Übernahme von
Bundesdeckung
en für
Kapitalanlage
n im Ausland.
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