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Produkthaftungsrecht

Der Hersteller haftet für Schäden, die durch die Nutzung seines Produkts entstehen. Es kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht, das Deliktsrecht oder das Produkthaftungsgesetz. Das Deliktsrecht ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) wird die Produzentenhaftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers hergeleitet. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Sofern der Hersteller auch nur fahrlässig Fehler übersieht, haftet er für alle sich daraus ergebenden Schäden. Es kann sich um Konstruktionsfehler, Fabrikations- und Materialfehler, aber auch um Informationsfehler oder um Produktbeobachtungsfehler handeln. Ein Informationsfehler liegt vor, wenn die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen unzureichende Hinweise auf den gefahrlosen Gebrauch enthalten. Auch die unzureichende Produktbeobachtung in der praktischen Anwendung führt zur deliktischen Haftung des Herstellers. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für die Produktüberwachung und im Einzelfall für geeignete Maßnahmen der Gefahrabwendung einschließlich des Rückrufs der gefährlichen Produkte zu sorgen.

Bei überbetrieblicher Arbeitsteilung
wird der Endprodukthersteller im Außenverhältnis nicht entlastet; er haftet als Quasihersteller auch für die Schadensfolgen aus zugelieferten Teilen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Zulieferer besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Daher kann ein Rückgriff gegenüber dem Zulieferer erfolgen. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist infolge der Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechts entstanden. Danach haftet der Hersteller auch ohne Verschulden für Schäden, die durch einen Produktfehler entstehen. Haftungstatbestand ist das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts. Begrifflich werden technische Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, aber auch alle Arten von Konsumgütern, chemischen Erzeugnissen, Nahrungs- und Genussmitteln, Verpackungen etc. erfasst. Als fehlerhaft gilt ein Produkt, wenn es den Sicherheitserwartungen des Verkehrs nicht entspricht.

Hersteller ist derjenige, welcher das (End-) Produkt verantwortlich erzeugt hat. Infolgedessen wird auch ein Zulieferer als Hersteller seines (Teil-) Produkts angesehen, nicht aber der Assembler, der die Teile nur zusammenfügt. Falls der Endprodukthersteller nicht ermittelt werden kann, haftet der Quasi-Hersteller, der das Produkt mit seiner Marke oder seiner Firma versehen hat. Kann ein Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Drittstaaten-Importeur, der das Produkt in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt hat. Falls auch der Importeur nicht ermittelt werden kann, haftet jeder Lieferant. Das Produkthaftungsgesetz sieht einen Katalog von Haftungsausschlusstatbeständen vor. Sofern der Hersteller z.B. darlegen kann, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerfrei war, ist seine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Es ist auch eine Haftungshöchstgrenze für Personenschäden vorgesehen, die bei 85 Mio. Euro liegt. Das Produkthaftungsgesetz enthält eine Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts.

 

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