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Wartezeit
Mindestversicherungszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst dann erbracht, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit der Versicherung angehört hat. Im Regelfall beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Eine Wartezeit von 15 Jahren ist vorgeschrieben für Altersrenten an Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an Behinderte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, nicht selten ab Geburt, voll erwerbsgemindert waren, beträgt die Wartezeit 20 Jahre. Eine Wartezeit von 25 Jahren gilt für Renten aus der knappschaftlichen Verzinsung. Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann als langjährig Versicherter Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen können Rentenansprüche auch ohne erfüllte Wartezeit bestehen (Wartezeitfiktion).
diejenige Zeit im Rahmen des REFA-Zeitschemas, in der ein Arbeiter zwar arbeitsbereit ist, infolge von Schäden an der Maschine, Störungen in der Energieversorgung oder in der Materialzufuhr infolge Auftragsmangels keine Leistung vollbringen kann. Es ist Aufgabe der Fertigungsplanung sowie der Arbeitsvorbereitung, diese unproduktiven Wartezeiten so gering wie möglich zu halten bzw. unvermeidbare Wartezeiten mit Sonderarbeiten zu überbrücken. Durch Wartezeiten treten in der Regel Verbrauchsabweichungen bei den Personalkosten auf, da auch während dieser Zeit Anspruch auf Lohn besteht.
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