A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
BewertungsGrund sätze
Die den
handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
zugrund eliegenden allgemeinen
B
. lassen sich aus dem
Prinzip
kaufmännischer Vorsicht ableiten, das besagt: bei der
Bewertung
sind alle sich für die Zukunft abzeichnenden Risiken zu berücksichtigen.
(1) Das
Realisationsprinzip
hat die
Forderung
zum
Inhalt
, daß
Gewinne
und
Verluste
erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den
Umsatz
prozeß
in Erscheinung getreten sind. Die Möglichkeit, Vermögensgegen stände zu einem späteren
Zeitpunkt
mit
Gewinn
veräußern zu können oder mit
Verlust
absetzen zu müssen, rechtfertigt nach diesem Grund satz noch nicht die bilanzmäßige Berück sichtigung der Artiger
Gewinne
bzw.
Verluste
. Das
Prinzip
schließt die
B
e
achtung
von
Wertsteigerung
en über die
Anschaffungs
oder Her stellungskosten aus.
(2) Das
Niederstwertprinzip
schränkt das
Realisationsprinzip
für
Wertminderung
en ein. Es besagt, daß von zwei möglichen
Wertansätze
n
z
.
B
. den
Anschaffungs
oder Her stellungskosten einerseits und dem
Börsen
oder
Marktpreis
andererseits jeweils der niedrigere angesetzt werden muß (strenges Niederstwert
prinzip
) oder angesetzt werden darf (gemildertes
Niederstwertprinzip
).
(3) Das
Höchstwertprinzip
für
Verbindlichkeiten
ergibt sich durch analoge Übertragung des
Niederstwertprinzip
s von der
Bewertung
des
Vermögen
s auf die
Bewertung
der
Verbindlichkeiten
.
(4) Das
Imparitätsprinzip
faßt die drei erstgenannten Grund sätze zu einer Regel zusammen. Da Ertragsantizipationen
unzulässig
sind, vollzieht sich die
Bewertung
im Hinblick auf die erwarteten
Gewinne
und
Verluste
ungleichmäßig: noch nicht durch
Umsatz
realisierte
Gewinne
dürfen nicht ausgewiesen werden; es gilt das
Realisationsprinzip
; noch nicht durch
Umsatz
realisierte
Verluste
müssen oder dürfen berücksichtigt werden, in die
Stelle
des
Realisationsprinzips
tritt das Niederstwert bzw.
Höchstwertprinzip
.
(5) Das
Prinzip
des Wertzusammen hanges besagt: Bei
Wertsteigerung
en darf entweder der letzte
Bilanzansatz
(strenge
Form
) oder dürfen die An schaffungs oder
Herstellungskosten
nicht überschritten werden (gemil derte
Form
).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgrundsatz
Weitere Begriffe :
Swiss Options und Financial Futures Exchange
Preisfindung
Lohn- und Gehaltsbuch
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum