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BewertungsGrund sätze

Die den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zugrund eliegenden allgemeinen B. lassen sich aus dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht ableiten, das besagt: bei der Bewertung sind alle sich für die Zukunft abzeichnenden Risiken zu berücksichtigen.
(1) Das Realisationsprinzip hat die Forderung zum Inhalt, daß Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatz prozeß in Erscheinung getreten sind. Die Möglichkeit, Vermögensgegen stände zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn veräußern zu können oder mit Verlust absetzen zu müssen, rechtfertigt nach diesem Grund satz noch nicht die bilanzmäßige Berück sichtigung der Artiger Gewinne bzw. Verluste. Das Prinzip schließt die Be achtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs oder Her stellungskosten aus.
(2) Das Niederstwertprinzip schränkt das Realisationsprinzip für Wertminderungen ein. Es besagt, daß von zwei möglichen Wertansätzen z. B. den Anschaffungs oder Her stellungskosten einerseits und dem Börsen
oder Marktpreis andererseits jeweils der niedrigere angesetzt werden muß (strenges Niederstwert prinzip) oder angesetzt werden darf (gemildertes Niederstwertprinzip).
(3) Das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten ergibt sich durch analoge Übertragung des Niederstwertprinzips von der Bewertung des Vermögens auf die Bewertung der Verbindlichkeiten.
(4) Das Imparitätsprinzip faßt die drei erstgenannten Grund sätze zu einer Regel zusammen. Da Ertragsantizipationen unzulässig sind, vollzieht sich die Bewertung im Hinblick auf die erwarteten Gewinne und Verluste ungleichmäßig: noch nicht durch Umsatz realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden; es gilt das Realisationsprinzip; noch nicht durch Umsatz realisierte Verluste müssen oder dürfen berücksichtigt werden, in die Stelle des Realisationsprinzips tritt das Niederstwert bzw. Höchstwertprinzip.
(5) Das Prinzip des Wertzusammen hanges besagt: Bei Wertsteigerungen darf entweder der letzte Bilanzansatz (strenge Form) oder dürfen die An schaffungs oder Herstellungskosten nicht überschritten werden (gemil derte Form).

 

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