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Börsenordnung

Gem § 4 BörsG erläßt der Börsenrat die Börsenordnung als Satzung. Soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen. Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde und muß entsprechende Bestimmungen enthalten über:
(1) den Geschäftszweig und die Organisation der Börse,
(2) die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie
(3) der ihnen zugrunde liegenden Umsätze und die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen.

Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung außerdem Bestimmungen über die Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle sowie die Bedeutung und Kurszusätze und -hinweise enthalten.

 

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