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Börsenordnung
Gem § 4
BörsG
erläßt der
Börsenrat
die Börsenordnung als
Satzung
. Soweit eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft
Träger
der
Börse
ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen. Die Börsenordnung
bedarf
der
Genehmigung
durch die
Börsenaufsichtsbehörde
und muß entsprechende Bestimmungen enthalten über:
(1) den Geschäftszweig und die
Organisation
der
Börse
,
(2) die
Veröffentlichung
der
Preise
und
Kurse
sowie
(3) der ihnen zugrunde liegenden
Umsätze
und die Berechtigung der
Geschäftsführung
, diese zu veröffentlichen.
Bei
Wertpapierbörse
n muß die Börsenordnung außerdem Bestimmungen über die
Zusammensetzung
und Wahl der
Mitglieder
der
Zulassungsstelle
sowie die Bedeutung und
Kurszusätze
und -hinweise enthalten.
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