Im 8. Abschnitt des 2. Buches des BGB (ab §§499 ff. BGB) verwendeter überbegriff für bestimmte (Verbraucher-)Finanzierungsformen. Dazu zählt der entgeltliche Zahlungsaufschub eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher von mehr als 6 Monaten, Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte. Für letztere Fälle gilt zudem §§500 ff. BGB. Die Finanzierungshilfen sind vom klassischen Darlehen abzugrenzen.