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Job Sharing

Deutscher Begriff ist: Teilzeitarbeit

Unter job sharing versteht man die Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes mit zwei oder mehreren Teilzeitarbeitskräften, wobei diese gemeinsam für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe verantwortlich sind. Das schließt auch wechselseitige Vertretungspflicht bei Krankheit oder Urlaub ein. Bei dieser Partnerteilzeitarbeit regeln die beiden oder mehrere Teilzeitkräfte innerhalb der vorgegebenen Betriebszeit die Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit nach ihren eigenen Wünschen. Es ist dabei möglich, einen Vollzeitarbeitsplatz stunden-, tages-, wochen- oder monatsweise in einen Teilzeitarbeitsplatz zu teilen. Mehrere Vollzeitarbeitsplätze können auch zu einem job sharing pool zusammengefaßt werden. Diese in den USA praktizierte Form der Teilzeitarbeit ist auf deutsche Verhältnisse nicht ohne weiteres übertragbar, da unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gelten.

(englisch: Teilen eines Arbeitsplatzes) bedeutet, daß sich mindestens zwei Arbeitskräfte einen Arbeitsplatz zeitlich teilen. Für den Arbeitgeber muß ständig die gesamte Leistung am Arbeitsplatz erbracht werden, die Arbeitnehmer können jedoch unter sich die abzuleistenden Zeiten aufteilen. Bisher stehen die Gewerkschaften dem Konzept kritisch gegenüber, weil teilweise Vollarbeitsplätze in Teilarbeitsplätze (mit niedrigerem Einkommen
beim einzelnen Arbeitnehmer) umgewandelt werden, geschlossenes Auftreten der Arbeitnehmer schwieriger wird und Abhängigkeit vom jeweiligen Partner entsteht. Vorteile: mehr Teilarbeitsplätze, volle Sozialleistungen, mehr Freizeit und selbständige Arbeitseinteilung, mehr Beweglichkeit in der Organisation.

J. S. ist eine Form der Arbeitsplatzteilung, die sich von traditioneller Teilzeitarbeit dadurch unterscheidet, daß nicht der Arbeitgeber einen Vollarbeitsplatz in z. B. zwei Halbtagsarbeitsplätze mit jeweils abgegrenzten Aufgaben und Verantwortlichkeiten auflöst, sondern Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines konkreten Vollarbeitsplatzes von mindestens zwei Teilzeitmitarbeitern in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen werden. Art und Umfang der Auf gabenverteilung und damit auch die jeweiligen Arbeitszeitanteile unterhegen dem Ermessen der beteiligten Arbeitnehmer; ein Weisungsrecht des Vorgesetzten hinsichtlich der näheren Aufteilung der Arbeit besteht nicht. Das Entgelt richtet sich nach den Arbeitszeitanteilen. Entscheidendes Merkmal des J. S. ist die Gesamtverantwortung jedes einzelnen Teilzeitmitarbeiters für die Funktionserfüllung des Vollarbeitsplatzes. Hieraus resultieren einige arbeitsrechtliche Probleme, die durch spezielle Vertragsgestaltung zu lösen sind. J. S. bietet den Vorteil einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, was sowohl der ökonomischen wie der sozialen Effizienz (Personalwirtschaft) zugute kommen kann; aus der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen den sich einen Arbeitsplatz teilenden Mitarbeitern sowie der »Außenvertretung« des Arbeitsplatzes (Beziehungen zum Vorgesetzten, zu Untergebenen und gleichgeordneten Mitarbeitern) können sich aber auch leistungs und zufriedenheitsmindernde Konflikte ergeben.

 

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