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Z
Komplementär
Gesellschafter
einer
Kommanditgesellschaft
, der persönlich unbeschränkt haftet im Unterschied zum
Kommanditist
en. I. d.
R
. wird die
Geschäftsführung
vorn Komplementär gestellt.
persönlich haftender
Gesellschafter
einer
Kommanditgesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien
. Er haftet für die
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
ohne
Einschränkung
mit seinem gesamten
Vermögen
. Als Komplementäre können
natürliche
oder
juristische Personen
fungieren.
Der Komplementär ist der
persönlich haftende Gesellschafter
einer
KG
,
oHG
oder
KGaA
. Er haftet unbeschränkt mit seinem gesamten
Vermögen
. Er wird auch als Vollhafter bezeichnet. Seine
Haftung
ist unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. Der Komplementär ist der geborene
Geschäftsführer
der
Gesellschaft
. Er kann eine
natürliche
oder
juristische Person
(
z
.
B
. bei der
GmbH
& Co) sein.
(engl. unlimited
partner
) Der
Gesellschafter
einer
Kommanditgesellschaft
, der anders als der .
Kommanditist
uneingeschränkt mit seinem
Vermögen
für die
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
haftet, wird Komplementär genannt. Der Komplementär beteiligt sich an der
Gesellschaft
hauptsächlich durch persönlichen
Arbeitseinsatz
. Da er für
Verluste
der
Gesellschaft
persönlich einzustehen hat, obliegt ihm die .
Geschäftsführung
und die
Vertretung der Gesellschaft
. Von dieser
Aufgabenverteilung
kann im
Gesellschaftsvertrag
jedoch abgewichen werden.
Kommanditgesellschaft
Personengesellschaft
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