Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Schwebende Geschäfte

Gegenseitige Rechtsgeschäfte aus schuldrechtlichen Verträgen, die noch von keinem Vertragspartner bis zum Abschlussstichtag erfüllt wurden. Diese schuldrechtlichen Verträge werden in der Buchhaltung grundsätzlich nicht erfasst, da davon auszugehen ist, dass sich Leistung und Gegenleistung normalerweise ausgleichen werden. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung müssen schwebende Geschäfte dann aber im Jahresabschluss berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise ein Verlust zu erwarten ist (Imparitätsprinzip). Für den drohenden Verlust aus schwebenden Geschäften ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Drohverlustrückstellung zu bilden; in der y Steuerbilanz ist es dagegen ab dem Jahr 1997 nicht mehr erlaubt (§ 5 Abs. 4a EStG). Dadurch wird das Maßgeblichkeitsprinzip eingeschränkt. Handelt es sich um ein Beschaffungsgeschäft, dann ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höheren vereinbarten Einkaufspreis lt. Vertrag (z.B. 500 ?) und den niedrigeren Wiederbeschaffungskosten
am Bilanzstichtag (z.B. 400 ?) der drohende Verlust (hier wo ?). Es wurde somit im Nachhinein ein ungünstiger Kaufvertrag geschlossen, da die Einkaufspreise bis zum Bilanzstichtag unerwartet gesunken sind. Bei schwebenden Absatzgeschäften errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erwartenden höheren Selbstkosten (z.B. 600 ?; ohne kalkulatorische Kosten und ohne Unternehmergewinn) und erzielbarem niedrigeren Verkaufspreis lt. Vertrag (580 ?) der drohende Verlust (hier 20 ?). Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn die kalkulierten Kosten nicht eingehalten werden konnten oder bewusst ein Verlustgeschäft eingegangen wurde, um einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen.

Unter schwebenden Geschäften versteht man abgeschlossene, noch von keinem Vertragspartner erfüllte gegenseitige Verträge. Die den » Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechende buchhalterische und bilanzielle Behandlung schwebender Geschäfte ist geprägt von den Regeln der Erfolgsermittlung, die sich im wesentlichen am Gläubigerschutzgedanken orientieren. Nach dem Realisationsprinzip sollen Gewinne erst nach ihrer Realisierung durch den Umsatzprozeß ausgewiesen werden. Ein Gewinnausweis im Stadium des Vertragsabschlusses ist demnach unerwünscht. Da unter dieser Voraussetzung schwebende Geschäfte nur erfolgsneutral durch eine bilanzverlängernde Buchung ausgewiesen werden können, ist es für die Erfolgsermittlung bedeutungslos, ob die schwebenden Geschäfte, die einen positiven Erfolgsbeitrag erwarten lassen, ausgewiesen werden oder nicht. Folgerichtig finden schwebende Geschäfte nur dann Eingang in Buchhaltung und Bilanz, wenn sie Verluste erwarten lassen. Das Imparitätsprinzip sorgt für eine erfolgsmindernde Berücksichtigung des erwarteten Verlustes durch entsprechenden Ausweis einer »Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 152 Abs. 7 Satz 1 AktG 1965). Ohne gegen die Gewinnermittlungsprinzipien zu verstoßen, könnten die schwebenden Geschäfte buchhalterisch und bilanziell erfaßt werden, wodurch die Liquiditäts und die (Brutto-) Vermögenslage zutreffender ausgewiesen würden.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Schwebend unwirksame Verträge
Schwebende Unwirksamkeit

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Kursregulierung Rabattsatz NYSE Composite Index
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum