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Stückzinsen

Aufgelaufene Zinsen bzw. Zinsansprüche für den Zeitraum zwischen Fälligkeitstermin des letzten eingelösten Kupons des festverzinslichen Wertpapiers und dem Kauftermin durch den Käufer. Stückzinsen sind vom Käufer dem Verkäufer zeitanteilig zu vergüten.

Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen zugerechnet werden. Der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers hat neben dem Kurswert auch die seit dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag fälligen Zinsen zu bezahlen. Diese werden zum Kurswert addiert.

Stückzinsen bezeichnen den Ertragsanteil bei einem verzinslichen Wertpapier, der anteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen fällt.

Stückzinsen werden bei der Veräußerung eines Wertpapiers zeitanteilig dem Veräußerer und Erwerber seit dem 1. 7. 1986 wie folgt angerechnet:

Grundsätzlich werden die Stückzinsen dem Verkäufer bis einen Tag vor der Valutierung zugerechnet, während sie dem Käufer
ab Valutierungstag zustehen. Der Monat wird bei festverzinslichen sowie variabel verzinslichen Wertpapieren (Floating Rate Note) und deutschem Referenzzinssatz (FIBOR) mit einheitlich 30 Tagen angesetzt.

Bei variabel verzinslichen Wertpapieren mit ausländischem Referenzzinssatz (z. B. LIBOR, LUXIBOR) erfolgt die Stückzinsenberechnung unter Berücksichtigung der tagesgenauen Differenz zwischen letztem Zinstermin und Verkaufstag. In der Berechnungsformel wird dann das Jahr mit 360 Tagen angesetzt.

Accrued Interest
Aufgelaufene Zinsen, die sich beim Kauf oder Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren seit dem letzten Zinszahlungstermin bis zum Tag des Erwerbs bzw. der Veräußerung ergeben. Sie sind dem Kaufpreis zuzuschlagen, weil der Käufer Zinsanspruch für diesen Zeitraum erwirbt.

Zinsanteil, der bei der Eigentumsübertragung von Festverzinslichen Wertpapieren vor deren Zinszahlungstermin zwischen Erwerber und Veräußerer zeitanteilig verrechnet wird. Nach der Usance an den Börsen stehen die Zinsen dem Käufer ab dem Tag der Lieferung einschließlich zu. Da der Käufer mit der Lieferung die demnächst fälligen Zinsscheine erhält, muss er die dem Verkäufer zustehenden Zinsen im Erwerbspreis mitvergüten. Stückzinsen erhöhen also den Einstandspreis. Ein Ausgleich ergibt sich bei der nächsten Zinsfälligkeit.

 

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