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Basisgesellschaften

Zwischengesellschaften, Briefkastenfirmen sind Auslandsgesellschaften, durch deren Einschaltung Einkünfte und Vermögen der inländischen Besteuerung entzogen und in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) verlagert werden sollen. Es handelt sich in der Regel um ausländische Kapitalgesellschaften (das heißt, weder Sitz noch Ort der Geschäftsleistung befinden sich im Inland), die von Inländern beherrscht sind (das heißt die Gesamtbelastung der Ertragssteuer im Sitzstaat liegt unter 30%), deren geschäftliche Interessen typischerweise außerhalb ihres Sitzlandes angesiedelt sind und die zumeist keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie werden zum Beispiel als Holding-, Zwischenhandels- oder Patentverwertungsgesellschaft gegründet. Die mit Einschaltung einer Basisgesellschaft bezweckte Abschirmungswirkung insbesondere thesaurierter Gewinne von der inländischen Besteuerung wird durch das Außensteuergesetz (AstG) weitgehend beseitigt. Soweit die ausländische Gesellschaft keinen aktiven, sondern passiven Tätigkeiten nachgeht, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte in jedem Fall der inländischen (deutschen) Hinzurechnungsbesteuerung. Zu den aktiven, von der Hinzurechnungsbesteuerung
ausgenommenen Tätigkeiten gehören insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus industrieller Tätigkeit, aus Bank- und Versicherungsgeschäften mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb, aus bestimmten Handelstätigkeiten, aus bestimmten Dienstleistungen und grundsätzlich auch aus Vermietung und Verpachtung. Bei Aufklärung der für die Besteuerung relevanten Auslandssachverhalte trifft den inländischen Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

 

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