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Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) Um die dem Staat zustehende Aufsicht über Versicherungsunternehmen durchzuführen (Versicherungsaufsicht), ist das BAV mit Sitz in Berlin errichtet worden. Die Aufgabe des BAV besteht in der Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes der Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Die Behörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs in rechtlicher Hinsicht (allgemeine Rechtsaufsicht) wie auch auf die dauernde Erfüllharkeit der Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungen (Finanzaufsicht).
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übt die Aufsicht über die deutsche Versicherungswirtschaft aus. Rechtsgrundlage dieser Versicherungsaufsicht ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das VAG formuliert als Ziele der Versicherungsaufsicht (§ 81 Abs. 1 VAG) a) die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei insbesondere b) sicherzustellen, daß die künftigen Verpflichtung en des Versicherungsunternehmens jederzeit erfüllbar sind.
Das BAV übt die Aufsicht nicht allein über die Versicherungsunternehmen aus, sondern kontrolliert auch die angebotenen Produkte. Geprüft wird an Hand der vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen und Berichte auch die ordnungsgemäße Geschäftsführung.
Als staatliche Aufsichtsbehörde für alle Versicherungsunternehmen erteilt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Es überwacht ihn und trägt dafür Sorge, daß die Versicherer ihre Leistungsversprechen einhalten. Natürlich wird nicht jede Police gelesen. Wer jedoch ein Problem mit seiner Versicherung hat, kann sich beim BAV beschweren. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, und das Amt ist aufgrund eines Gerichtsurteils verpflichtet, Statistiken über die Beschwerden zu veröffentlichen. Circa dreißigtausend Eingaben werden jährlich bearbeitet, etwa ein Drittel erfolgreich im Sinne der Versicherungsnehmer.
Auf der Homepage des BAV heißt es: »Um im besonderen sicherzustellen, daß die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens dauernd erfüllbar sind, muß die Aufsichtsbehörde darauf achten, daß das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb ordentlich führt, d.h. insbesondere, daß es:
für die zu erwartenden Versicherungsleistungen angemessene Prämien erhebt und ausreichende Rückstellungen bildet,
über genügend freie Finanzmittel verfügt, um auch unerwartete Verluste zu decken, und daß es sich gegen unerwartete Verluste rückversichert,
ordentlich Rechnung legt über seine Tätigkeit, d.h. daß Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen aufgestellt werden und die finanzielle Lage richtig dargestellt wird.« (http://www.bav-bund.de)
mit der Durchführung der dem Bund zustehenden Aufsicht über Versi cherungs Unternehmen betraute Be hörde. Sie ist durch Gesetz vom 31. 7. 51 (BAG) mit Sitz in Berlin er richtet worden. Vorgänger sind das Kaiserliche (19011918) bzw. Reichsaufsichtsamt (19191945) für Privatversicherung (ab 1943 RAA für das Versicherungswesen) und das Zo nenamt des RAA für das Versiche rungswesen (19461951). Das BAV ist eine selbständige Bundesoberbe hörde, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen ge hört. Das BAV beaufsichtigt alle Privatversicherungs Unternehmen (AG, WaG), soweit sie nicht von geringer Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) wirtschaftlicher Bedeutung sind und ihre jährlichen Beitragseinnahmen bestimmte Grenzen überschreiten, und öffentüchrechtliche Wettbe werbsversicherungs Unternehmen, de ren Tätigkeit nicht auf ein Bundes land beschränkt ist. Alle anderen Ver sicherungs Unternehmen werden von den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt. Die staatliche Aufsicht über Versicherungsun ternehmen verfolgt das Ziel, die Be lange der Versicherten zu wahren und die dauernde Erfüllbarkeit der Ver pflichtungen aus den Versicherungen sicherzustellen. Die Notwendigkeit der Versicherungsaufsicht wird damit begründet (Motive zum VAG von 1901), daß die Öffentlichkeit an einer gedeihlichen und soliden Entwicklung des Versicherungswesens ein be1 sonderes Interesse habe und deshalbfür den Staat die Pflicht zur besonde ren Fürsorge bestehe. Maßgebendhierfür sei einerseits die große wirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versicherungswesens. Anderseits bestehe bei Mißbrauch desVersicherungswesens die Gefahrschwerster Schädigung des Volkswohls. Diese hege deshalb so nahe, weil der einzelne ohne Hilfe von anderer Seite i. d. Regel nicht imstande sö, sich ein zuverlässiges Urteil über das Versicherungs Unternehmen zubilden, dem er sich anvertraue. DieVersicherungsaufsicht ist in Deutsch und materielle Staatsaufsicht. Sie ist umfassend und schließt die Überwachung des gesamten Geschäftsbetrie
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