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Versicherungs Unternehmen

(VU) Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (§ 1 Abs. 1 VAG). Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht. Betreiben sie die Direktversicherung, so überwacht die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb vom Beginn bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit. Bei VU, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, beschränkt sich die Aufsicht im wesentlichen auf die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit. VU, die die Direktversicherung betreiben, bedürfen der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Zulassung kann nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Anstalten erteilt werden. Sie kann nur zum Betrieb von Versicherungsgeschäften erfolgen. Andere Geschäfte dürfen nurbetrieben werden, wenn sie mit Versicherungsgeschäften in unmittelbaremZusammenhang stehen (Spezialitätsprinzip). Bestimmte Versicherungszweige dürfen nicht zusammen mitanderen betrieben werden (Spartentrennung). Nicht zugelassen wird dergleichzeitige Betrieb der Lebensversicherung und der Schaden und Unfallversicherung
, der Lebensversicherung und der Krankenversicherung, der Kreditversicherung mit anderenVersicherungszweigen, der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen. Mit dem Antragauf Zulassung ist ein Geschäftsplanvorzulegen, in dem die rechtlichen(Satzung, Allgemeine Versicherungsbedingungen), versicherungstechnischen (Rechnungsgrundlagen, Berechnung der Tarife und der Deckungsrückstellung) und finanziellenGrundlagen (Kapitalausstattung:
Grundkapital bzw. Gründungsstock, Rücklagen und Organisationsfonds) dargelegt sind. Die Kapitalausstattung der VU muß bestimmten Anforderungen genügen (Kapitalausstat-tungs-VO vom 3. 3. 76 (BGB1. S. 409) und Erste Koordinierungs-richtlinie für die Lebensversicherung vom 5. 3. 79 (ABI. der EG Nr. L63/ 1). Geschäftsleitervon VUmüssen ehrbar und fachlich qualifiziert sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG).

 

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