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Spekulationsgewinn

Bezeichnung nach Einkommensteuerrecht für kurzfristige private Veräußerungsgewinne. Sie können, wenn sie 1000 ? überschreiten, als sonstige Einkünfte gem.§ 22 Nr. 2,§ 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein, wenn bestimmte Zeitgrenzen zwischen Erwerb und Veräußerung einer Sache nicht eingehalten werden.

 

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Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG
Spekulationsgewinne

 

 
     
           
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