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Vorratsaktie

(Verwertungsaktien, Verwaltungsaktien) Aktien, die im Zuge der Emission oder in der Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Rechts von einem Dritten (Vermögensverwalter, Hausbank, Bankenkonsortium) für Rechnung der Aktiengesellschaft übernommen werden und nicht in den Umlauf gelangen. Die Gesellschaft darf gem. § 56 ( 1) AktG keine eigenen Aktien zeichnen.
Vorratsaktien werden bis zur Verwendung vom Dritten für die AG gehalten. Über ihre Verwendung entscheidet allein der Vorstand der AG, obwohl der Dritte für die volle Einlage haftet.
Hinweis:
(1) Die emittierende Gesellschaft darf gemäß § 56 Abs. 1 AktG keine eigenen Aktien zeichnen und bedient sich deshalb des Dritten. Dieser haftet für die volle Einlage und kann sich nicht darauf berufen, die Aktien nicht für eigene Rechnung übernommen zu haben.

(2) Die Vorratsaktien müssen zur Verfügung der Gesellschaft gehalten werden. Sie können später beispielsweise zum Erwerb
größerer Beteiligungen, zur Vorbereitung von Fusionen oder zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden.

(3) Vorratsaktien unterscheiden sich von eigenen Aktien dadurch, daß eigene Aktien von der Gesellschaft am Markt (meist von der Börse, aber auch von Kreditinstituten) gekauft werden, während Vorratsaktien noch nicht im Handel waren.

 

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